Dezember 2017
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Baselstädtisches Personalrecht: Voraussetzungen und Wirkungen der Bewährungsfrist
In letzter Zeit gehäuft haben sich Anfragen betreffend der im Baselstädtischen Personalgesetz enthaltenen Bestimmung, wonach Mitarbeitenden unter bestimmten Voraussetzungen eine Bewährungsfrist auferlegt werden kann. Im vorliegenden Beitrag wird dargelegt, wie es sich mit der Bewährungsfrist verhält.
Gemäss Art. 30 Abs. 2 des Personalgesetzes des Kantons Basel-Stadt (PG) kann die Anstellungsbehörde ein Arbeitsverhältnis durch eine ordentliche Kündigung beenden, wobei bei Kündigungen, welche durch eine ungenügende Leistung des Mitarbeitenden begründet wird vorgängig eine Bewährungsfrist angesetzt werden muss. Sinn und Zweck einer Bewährungsfrist ist dabei die Vermeidung einer Kündigung, indem dem Mitarbeitenden die Gelegenheit gegeben wird, das gerügte Verhalten dauerhaft zu verbessern. Wesentlich ist, dass gegen die Auferlegung einer Bewährungsfrist nicht selbständig angefochten werden kann (vgl. § 15 der Verordnung zum Personalgesetz).
Im Rahmen eines Kündigungsverfahrens ist von der hierfür zuständigen Personalrekurskommission zunächst festzustellen, ob die Auferlegung der Bewährungsfrist zulässig war. Einerseits ist zu prüfen, ob die zugrunde liegenden Vorfälle die Auferlegung der Bewährungsfristen rechtfertigen, andererseits, ob die Bewährungsfristen verhältnismässig sind und zudem entsprechend konkret formuliert sind, dass der oder die Adressat(in) erkennen konnte, wie sie sich innerhalb der gesetzten Frist zu verhalten hat, damit er bzw. sie sich bewähren kann (vgl. VGE vom 12. August 2002 i.S. A. S.). Ebenso ist vorausgesetzt, dass die Auferlegung der Bewährungsfrist schriftlich erfolgt und überdies müssen die Konsequenzen im Falle des Nichtbestehens der Bewährungsauflagen genannt werden. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist anschliessend zu prüfen, ob ein Verstoss gegen die auferlegten Bewährungsfristen vorliegt, welcher eine Kündigung rechtfertigt.
Bezüglich der Anforderungen hält ein Entscheid der Personalrekurskommission aus dem Jahre 2015 (PRK Fall 108 vom 9. Februar 2015) folgendes fest: „Praxisgemäss werden hohe Anforderungen an die Formulierungen der Auflagen einer Bewährungsfrist gesetzt. Die betroffene Person muss erkennen können, welches Verhalten für die Anstellungsbehörde nicht tolerierbar ist bzw. welche Leistungen ungenügend sind, damit sie ihre Chance auf Bewährung nutzen und die notwendigen Änderungen vornehmen kann. Allerdings dürfen die Anforderungen an die Auflagen einer Bewährungsfrist nicht überspannt werden. Eine verallgemeinernde Zusammenfassung der Vorfälle in strukturierte Auflagen muss möglich sein“.
In der Praxis zeigt sich, dass die Möglichkeit für eine hinreichende Konkretisierung der Auflagen einer Bewährungsfrist in hohem Masse von der Art der behaupteten Mängel abhängt. Liegen diese beispielweise in einer Nichteinhaltung der Arbeitszeiten, ist eine Konkretisierung der Auflagen relativ einfach, da ein rechtzeitiges Erscheinen am Arbeitsplatz in der Regel ohne Weiteres kontrolliert werden kann. Besteht der Mangel jedoch in einem von einem Mitarbeitenden verursachten schlechten Betriebsklima oder in aus Arbeitgebersicht nicht adäquaten Umgangsformen, wird eine Konkretisierung deutlich schwieriger.
Betreffend der Dauer der Bewährungsfrist wird vorausgesetzt, dass diese „angemessen“, das heisst genügend lang sein muss, damit der oder die Betroffene eine effektive Chance hat, die vorgeworfenen Mängel zu verbessern; eine zu kurze Frist verunmöglicht es, die Leistungen nachhaltig zu verbessern; eine zu lange Frist ist ebenfalls nicht zulässig.
Für den Fall, dass eine Bewährungsfrist auferlegt wird, der Betroffene jedoch mit den darin enthaltenen Vorwürfen nicht einverstanden ist, empfiehlt es sich – da wie ausgeführt eine Bewährungsfrist nicht selbständig angefochten werden kann – eine schriftliche Stellungnahme abzugeben, im Rahmen welcher die eigene Sicht der der Dinge dargelegt wird. Dies kann insbesondere im Hinblick auf ein späteres Kündigungsverfahren von Nutzen sein.
Dr. Georg Schürmann
Sekretär des BAV, Advokat
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Mitgliederversammlung 2017
Rund 80 Mitglieder und Gäste nahmen an der diesjährigen Mitgliederversammlung des BAV, welche am 30. Mai 2017 wiederum im Universitätsspital Basel stattfand, teil. Neben den ordentlichen Traktanden wie die Präsentation und Genehmigung von Jahresbericht, Jahresrechnung sowie Budget war auch eine Verabschiedung aus dem Vorstand vorzunehmen. Im Anschluss an die ordentlichen Traktanden wurde ein Referat von Herrn Kirspin Romang zum Thema „Mobilität in der Zukunft“ gehalten.
I. Jahresbericht 2016
Wie üblich wurde der Jahresbericht vom Sekretär des Verbandes, Dr. Georg Schürmann, verfasst. Der seit einem Jahr im Amt stehende Präsident des BAV, Herr Dr. Gregor Thomi, führte durch den Text des Jahresberichtes, welcher einstimmig von den Mitgliedern genehmigt wurde. Gesondert und ausführlicher ging der Präsident auf die Themen Systempflege, Gesamtarbeitsvertrag (GAV) für die Spitäler und die Petition für eine 40-Stunden-Woche ein.
Auch die üblichen ordentlichen Traktanden wie die Genehmigung des Jahresberichts samt Jahresrechnung 2016 sowie Budget 2017 wurden von der Mitgliederversammlung genehmigt und dem Vorstand bezüglich der Jahresrechnung und der Bilanz vollumfänglich Décharge erteilt. Der Mitgliederbeitrag wurde auch für das Jahr 2018 unverändert auf CHF 160 für Aktive und CHF 80 für Pensionierte und Lehrlinge belassen.
II. Verabschiedungen und Wahlen
Der BAV hat diese Jahr einen namhaften Rückstritt aus dem Vorstand zu verzeichnen.
Infolge bevorstehender Pensionierung aus dem Vorstand zurückgetreten ist das langjährige Vorstandsmitglied Roland Ruf.
Roland Ruf ist seit dem Jahre 1997 Mitglied im BAV und war seit 2000 Mitglied im Vorstand. Seine Haupttätigkeit bestand dabei in der jeweiligen Organisation der Mitgliederversammlungen samt den anschliessenden Nachtessen sowie die Organisation der einmal im Jahr stattfindenden Vorstandsessen. An letzteren hat es Roland Ruf immer wieder geschafft, ein Programm rund um das eigentliche Essen auf die Beine zustellen, dass allen Beteiligten inklusive den Ehrenmitgliedern in bleibender und schöner Erinnerung bleiben wird. Neben dieser Verantwortung für den kulinarischen Teil hat sich Roland Ruf in den vergangenen Jahre intensiv mit der Thematik „Pensionskasse“ beschäftigt und für den BAV Einsitz in die Vorsorgekommission genommen. Er hat sich dabei dadurch ausgezeichnet, die Vorgehensweise von Regierung und Pensionskasse kritisch zu hinterfragen und damit dafür gesorgt, dass sich auch die übrigen Vorstandsmitglieder ein grosses Wissen in Pensionskassenfragen aneignen konnten.
Aufgrund der letztjährigen Gesamterneuerungswahlen gab es bezüglich des Vorstandes des BAV keine weiteren Neuerungen. Per Datum der Mitgliederversammlung setzt sich der Vorstand zusammen, wie folgt:
Dr. Gregor Thomi, Präsident
Andreas Reyes, Vizepräsident
Patrizia Bardelli, Finanzen
Dr. Georg Schürmann, Sekretär
Christian Heim
Prof. Edith Holsboer
Ruth Wolf
Christine Schneider
Werner Weisskopf
Dr. Markus Dürrenberger
Der Beirat des BAV wird nach wie vor von Frau Birgitte Wittlin präsidiert, welche auch Einsitz im Vorstand hat.
Als Revisoren für das Jahr 2017 wurden Frau Tanja Antener und Herr Bert Noy, als Ersatzrevisoren Herr Urs Böhlen und Herr Peter Arnosti gewählt.
III. Referat „Mobilität in der Zukunft“
Im Anschluss an die ordentliche Traktanden referierte Herr Kirspin Romang stellvertretender Geschäftsführer der Mobilitätsakademie AG zum Thema „Mobilität in der Zukunft“. Die interessanten Ausführungen nicht nur über die Geschichte der Mobilität in den letzten Jahrzehnten sondern auch die möglichen zukünftigen Entwicklungen führten auch beim anschliessenden tradionellen Nachtessen zu anregenden Gesprächen.
Dr. Georg Schürmann
Sekretär des BAV, Advokat
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