BAV Baselstädtischer Angestellten-Verband

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Dezember 2016

ZV-Info Dezember 2016

JAHRESRÜCKBLICK 2016Auch im Jahre 2016 war der BAV in den verschiedensten Bereichen des Anstellungsverhältnisses für das Staatspersonal des Kantons Basel-Stadt tätig. Neben den wiederum zahlreichen individuellen rechtlichen Anfragen, gehörte der neue Gesamtarbeitsvertrag für die Spitäler, das...

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ZV-Info Dezember 2016

JAHRESRÜCKBLICK 2016

Auch im Jahre 2016 war der BAV in den verschiedensten Bereichen des Anstellungsverhältnisses für das Staatspersonal des Kantons Basel-Stadt tätig. Neben den wiederum zahlreichen individuellen rechtlichen Anfragen, gehörte der neue Gesamtarbeitsvertrag für die Spitäler, das Lohnprojekt „Systempflege“ sowie die Diskussionen und Verhandlungen zu den von der Regierung geplanten Abbaumassnahmen zu den Haupttätigkeitsgebieten des Verbandes. 

I.        Geplante Abbaumassnahmen
Anfang Februar 2015 hatte der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt Entlastungsmassnahmen im Umfang von rund 70 Millionen Fr. verabschiedet. Rund 15 Millionen Fr. davon sollen die Staatsangestellten mittels verschiedener Sparmassnahmen beisteuern. Nach mehrmonatigen Verhandlungen zwischen den Sozialpartnern wurde das ursprünglich geplante Abbaupaket reduziert und anfangs 2016 wie folgt beschlossen:

NBU-Prämie: Neu sollen die Staatsangestellten anstatt einem Drittel der Prämie für die Nichtberufsunfallversicherung zwei Drittel selber tragen und der Arbeitgeber ein Drittel übernehmen. Die neue Regelung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.

Dienstaltersgeschenk: Die neue Regelung für das Dienstaltersgeschenk entspricht derjenigen, welche im Rahmen des Gesamtarbeitsvertrages (GAV) für die verselbständigten Spitäler festgelegt wurde und lautet wie folgt:

Jede Mitarbeiterin und jeder Mitarbeiter erhält nach 5 Dienstjahren 2.5 Tage, nach 10 und 15 Dienstjahren 5 Tage, nach 20 Dienstjahren 10 Tage, nach 25, 30 und 35 Dienstjahren 15 Tage sowie letztmals nach 40 Dienstjahren 20 Tage bezahlten Urlaub. Die Einzelheiten werden vom Regierungsrat auf dem Verordnungswege festgelegt, wobei auch vorgesehen werden kann, dass das Dienstaltersgeschenk in Form von Geld ausgerichtet werden kann. Im Sinne einer Übergangsregelung wurde sodann bestimmt, dass allen Mitarbeitenden, die vor Inkrafttreten, also vor dem 1. Januar 2017, angestellt wurden, das nächstfolgende Dienstjubiläum nach alter Regelung gewährt, sofern diese für sie vorteilhafter ist. 

Mit diesen Kompromissvorschlägen, die im März 2016 vom Grossen Rat beschlossen worden sind, hat die Wirtschafts- und Abgabekommission (WAK) dass Abbauvorhaben der Regierung bei den Anstellungsbedingungen des Staatspersonals deutlich reduziert. Für die in der Arbeitsgemeinschaft baselstädtischer Personalverbände zusammengeschlossenen Verbände war dieser Vorschlag der äusserste Kompromiss und es wurde beschlossen, von einem Referendum abzusehen. 

II.       Projekt Systempflege
Im Rahmen des Lohnprojektes „Systempflege“ wurden bereits im Jahre 2015 die neuen Lohneinreihungen bekannt gegeben und zahlreiche Mitarbeitende haben von der Möglichkeit, eine anfechtbare Verfügung zu verlangen, Gebrauch gemacht. Zwischen Herbst 2015 bis Sommer 2016 sind die entsprechenden Verfügungen ergangen und es ist seither zu einigen Einspracheverfahren gekommen.

Aufgrund der Menge der Einsprachen und darauf jeweils folgenden Stellungnahme der Abteilung Vergütungsmanagement des Zentralen Personaldienstes (ZPD) ist die Bearbeitung stark in Verzug geraten und effektive Einspracheentschiede des Regierungsrates liegen per Ende 2016 nur in einigen wenigen Einzelfällen vor. Davon ausgehend, dass auch ein Teil der regierungsrätlichen Einspracheentscheide an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden, ist damit zu rechnen, dass sich die rechtskräftige Umsetzung der Systempflege für bestimmte Funktionen weiter in die Länge ziehen wird.

III.      Gesamtarbeitsvertrag (GAV) Spitäler
Die öffentlich-rechtlichen Spitäler USB; FPS und UPK wurden verselbständigt und nach einer Übergangsfrist von vier Jahren unterstehen die Mitarbeitenden seit dem 1. Januar 2016 nicht mehr dem kantonalen Personalrecht. Deshalb musste mit den drei öffentlich-rechtlichen Spitälern in Basel-Stadt (Universitätsspital, Felix Platter-Spital und Universitäre Psychiatrische Kliniken) ein Gesamtarbeitsvertrag (GAV) ausgehandelt werden, der per 1. Januar 2016 in Kraft gesetzt worden ist. Der GAV regelt die Anstellungsbedingungen, wie etwa der Kündigungsschutz, Lohnfortzahlung bei Krankheit oder die Anzahl Ferientage. Der Lohn wird im GAV nur in den Grundzügen geregelt, Einzelheiten finden sich in den Reglementen der jeweiligen Spitäler. Gesamthaft kann gesagt werden, dass sich mit dem GAV für die Mitarbeitenden nicht sehr viel ändern wird und Vieles bleibt wie es war. Der BAV ist in den diversen Gremien der Spitäler hauptsächlich vertreten durch das Vorstandsmitglied Werner Weisskopf, stellvertretend übernimmt der Sekretär dieses Geschäft.

Das Universitäts-Kinderspital beider Basel (UKBB) verfügt bereits seit mehreren Jahren über einen Kollektivvertrag. Im Zuge der Schaffung des neuen GAV’s für die drei vorgenannten Spitäler wurde der Kollektivvertrag des UKBB leicht angepasst. Die entsprechenden Neuerungen treten per 1. Januar 2017 in Kraft.

IV.      Individueller Rechtsschutz
Wiederum rege genutzt worden ist der Rechtsschutz des BAV. Das Rechtsschutzreglement sieht vor, dass der Sekretär des BAV den Verbandsmitgliedern zur Besprechung und Behandlung dienstlicher und beruflicher Fragen unentgeltlich zur Verfügung steht. Soweit Verbandsmitglieder vom Verband im Rahmen von Einsprachen, Rekursen etc. rechtliche Verbeiständung benötigen, wird diese den Verbandsmitgliedern vom Verbandssekretär gewährt, wobei der jeweilige Verbandssekretär auch als selbständiger Anwalt tätig ist und somit über das nötige Fachwissen verfügt.

Die häufigsten Themen im Jahre 2016 waren wiederum Anfragen zu:

-         Massnahmen des Arbeitgebers:
Zahlreiche Mitglieder fragen beim Sekretariat um Rat und Rechtsschutz, wenn sie von personalrechtlichen Massnahmen wie beispielsweise einem schriftlichen Verweis oder einer Änderung des Aufgabengebietes betroffen sind.

-         Anfragen im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses:
Auch bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses – sei es durch eine Kündigung des Arbeitgebers oder durch eine Auflösungsvereinbarung – ist regelmässig eine rechtliche Beratung angezeigt. 

-         Anfragen im Zusammenhang mit der Entlöhnung:
Das Projekt „Systempflege“ wurde umgesetzt, woraus zahlreiche Anfragen und Beratungen resultierten (siehe dazu oben II). 

Ebenfalls rege genutzt wird der vom BAV angebotene Rechtsschutz ausserhalb des Personalrechts. So haben die Mitglieder die Möglichkeit, beim Anwalt des Verbandes einmal pro Jahr eine unentgeltliche Rechtsauskunft in privaten, nicht das Arbeitsverhältnis betreffende Angelegenheiten einzuholen. Im Zentrum stehen dabei Anfragen aus den Bereichen Familien-, Erbschafts- und Vertragsrecht.

V.       Ausblick für das Jahr 2017
Bereits jetzt abzusehen ist, dass im kommenden Jahr das Projekt „Systempflege“ die Verantwortlichen des BAV stark beanspruchen wird; bereits sind zahlreiche Einspracheverfahren hängig und werden vom Sekretariat des Verbandes betreut.

Sodann hat der BAV mit den übrigen in der Arbeitsgemeinschaft baselstädtischer Personalverbände (AGSt) tätigen Verbände eine Unterschriftensammlung für die Reduktion der Wochenarbeitszeit von 42 auf 40 Stunden lanciert. Die Unterschriftensammlung ist derzeit in vollem Gange.

Dauerhaft beschäftigen wird den BAV die Umsetzung und Pflege des Gesamtarbeitsvertrages für die Spitäler inkl. dem UKBB. Auch bei der Universität Basel dürfte mit einigen Tätigkeiten verbandsseitig zu rechnen sein.

Zum Jahresende möchte sich das Sekretariat des BAV bei sämtlichen Mitgliedern für ihre Treue zum Verband bedanken und wünscht ihnen sowie sämtlichen Leserinnen und Lesern eine geruhsame Weihnachtszeit und alles Gute für das kommende Jahr.

Dr. Georg Schürmann
Sekretär des BAV, Advokat
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November 2016

ZV-Info November 2016


Die vorzeitige Pensionierung nach baselstädtischem Personalrecht Nicht zuletzt aufgrund der ab 1. Januar 2016 in Kraft getretenen Revision des Pensionskassengesetzes und der damit zusammenhängenden Erhöhung des Rentenalters hat sich in letzter Zeit öfters die Frage nach den Modalitäten einer...

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ZV-Info November 2016

Die vorzeitige Pensionierung nach baselstädtischem Personalrecht 

Nicht zuletzt aufgrund der ab 1. Januar 2016 in Kraft getretenen Revision des Pensionskassengesetzes und der damit zusammenhängenden Erhöhung des Rentenalters hat sich in letzter Zeit öfters die Frage nach den Modalitäten einer Pensionierung vor Erreichen des ordentlichen Pensionsalters. Das baselstädtische Personalgesetz hat hiefür im Rahmen des Personalgesetzes und einer dazugehörigen Verordnung Regeln aufgestellt, die nachfolgend erläutert werden.

I.       Im Allgemeinen
Das kantonale Personalrecht sieht die Möglichkeit einer vorzeitigen Pensionierung vor Erreichen des ordentlichen Pensionsalters vor, welches bis zum 31. Dezember 2015 63 und nach dem 1. Januar 2016 65 Jahre beträgt. Die Möglichkeit einer vorzeitigen Pensionierung besteht ab Alter 58, wobei diese Grenze nach dem alten als auch nach dem neuen Recht mit dem ordentlichen Rücktrittsalter 65 Gültigkeit hat.  

Grundsätzlich existieren drei Varianten, wie eine vorzeitige Pensionierung vollzogen werden kann:

a)    auf Veranlassung des Arbeitgebers
b)    auf einseitigen Wunsch der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters
c)    in gegenseitigen Einvernehmen

Eine vorzeitige Pensionierung ab Alter 58 oder eine aufgeschobene Pensionierung bis Alter 70 sind möglich. Die Pensionierung kann auch in Teilschritten erfolgen. Die für eine Teilpensionierung erforderliche Reduktion des Pensums bedarf dabei der Zustimmung der Anstellungsbehörde. Diese entscheidet über den entsprechenden Antrag unter Berücksichtigung der betrieblichen Bedürfnisse.

II.      Die vorzeitige Pensionierung auf Veranlassung des Arbeitgebers
§ 35 Abs. 2 des kantonalen Personalgesetzes sieht vor, dass in personal-, arbeitsmarkt- und finanzpolitisch außerordentlichen Situationen der Arbeitgeber eine vorzeitige Pensionierung eines Mitarbeitenden anordnen kann. Diese sog. vorzeitige Pensionierung auf Veranlassung des Arbeitgebers kann gemäss der anzuwendenden Verordnung nur dann erfolgen, wenn die betroffene Stelle aufgehoben wird und die Zuweisung eines anderen, der Ausbildung und den Fähigkeiten entsprechenden Aufgabengebietes nicht möglich ist.

Akzeptiert die betroffenen Mitarbeiterin oder der betroffenen Mitarbeiter diese vorzeitige Pensionierung, erfolgt diese zum verfügten Zeitpunkt und das Altersguthaben der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters ist so zu erhöhen, dass dieselbe Rente resultiert, wie sie im Alter 65 unter Einrechnung eines Zinses von 1% versichert ist. Der Arbeitgeber vergütet der Pensionskasse die hierzu notwendige Einmaleinlage. Lehnt der Mitarbeitende die vorzeitige Pensionierung jedoch ab, kann die vorzeitige Pensionierung auch einseitig vom Arbeitgeber verfügt werden. Für den Fall, dass die Mitarbeiterin oder Mitarbeiter die Annahme eines adäquaten anderen Aufgabengebietes ablehnt, verfügt die Anstellungsbehörde eine Kündigung wegen Stellenaufhebung gemäss § 30 Abs. 2 lit. b Personalgesetz. Der oder die Betroffene erhält diesfalls eine Abfindung, welche sich nach dem Alter, dem Dienstalter sowie den persönlichen Verhältnissen richtet.

III.     Die vorzeitige Pensionierung auf einseitigen Wunsch des Mitarbeitenden
In der Regel unproblematisch ist der Fall, bei welchem die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter einseitig eine vorzeitige Pensionierung wünscht. Diese Konstellation kommt einer Kündigung durch den Arbeitnehmer in den gleich; Voraussetzung ist jedoch auch hier die Vollendung des 58. Altersjahres.

IV.     Die vorzeitige Pensionierung in gegenseitigem Einvernehmen
Im Falle der vorzeitigen Pensionierung in gegenseitigen Einvernehmen findet keine Aufhebung der Stelle statt, sondern Arbeitnehmer und Arbeitgeber einigen sich auf die vorzeitige Pensionierung.

Bei dieser Art der vorzeitigen Pensionierung ist der Arbeitgeber verpflichtet, einen Zuschuss an das fehlende Deckungskapital des Arbeitnehmerinnen zu leisten, wobei diese Einmaleinlage mindestens 25 % und maximal 75 % beträgt. Dabei gelten als Kriterien für die Bemessung der Einmaleinlage insbesondere: 

a) das Alter/ das Dienstalter,

b) die Leistungen / die Qualität der Arbeit,

c) persönliche Verhältnisse der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters,

d) der Nutzen der vorzeitigen Pensionierung für den Arbeitgeber,

e) gesundheitliche Belastung durch die Arbeitsbedingungen (z.B. Schichtdienst).

Zuständig für eine vorzeitige Pensionierung einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters auf Veranlassung des Arbeitgebers und im gegenseitigen Einvernehmen ist der Regierungsrat, wenn er oder eine Departementsvorsteherin bzw. ein Departementsvorsteher Anstellungsbehörde ist. In den übrigen Fällen entscheidet die Departementsvorsteherin bzw. der Departementsvorsteher.   

V.      Rechtliche Beratung zu empfehlen
Insbesondere in den Fällen einer vorzeitigen Pensionierung auf Veranlassung des Arbeitgebers oder aber im Falle einer einvernehmlichen vorzeitigen Pensionierung empfiehlt es sich, rechtlichen Beistand hinzuzuziehen. Zum einen zeigt die Praxis, dass die Frage der Zuweisung einer adäquaten Ersatzstelle (vgl. Ziffer II hievor) zu schwierigen Abgrenzungsfragen führen kann. Zum anderen sind die Kriterien, welche die Höhe des vom Arbeitgeber einzuschiessenden Anteils am fehlenden Deckungskapital (vgl. Ziffer IV hievor) festlegen, oft Gegenstand von Verhandlungen, die die betroffenen Mitarbeitenden in der Regel nicht alleine führen möchten. Der BAV steht seinen Mitgliedern selbstverständlich auch bei diesen Fragen gerne zur Seite.

Dr. Georg Schürmann
Sekretär des BAV, Advokat  

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Oktober 2016

ZV-Info Oktober 2016

Das Verfahren vor der Personalrekurskommission Basel-StadtIm Falle der Ergreifung von personalrechtlichen Massnahmen haben die betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die Möglichkeit an die Personalrekurskommission zu gelangen und den Entscheid überprüfen zu lassen. Da es immer wieder zu...

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ZV-Info Oktober 2016

Das Verfahren vor der Personalrekurskommission Basel-Stadt

Im Falle der Ergreifung von personalrechtlichen Massnahmen haben die betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die Möglichkeit an die Personalrekurskommission zu gelangen und den Entscheid überprüfen zu lassen. Da es immer wieder zu Anfragen an den Baselstädtischen Angestellten-Verband in diesem Zusammenhang kommt und der BAV wenn nötig betroffene Mitglieder in diesen Verfahren auch vertritt, werden nachfolgend die wichtigsten Grundsätze des Verfahrens aufgezeigt.

I.       Im Allgemeinen
Die Personalrekurskommission des Kantons Basel-Stadt ist eine paritätisch aus Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretern zusammengesetztes Gremium, welches Streitigkeiten aus dem öffentlichen Anstellungsverhältnis des Kantons Basel-Stadt beurteilt. Die Kommission ist vom Regierungsrat gewählt und weisungsunabhängig.

Inhaltlich zuständig ist die Personalrekuskommission für die Beurteilung von:
-       Massnahmen des Arbeitgebers wie etwa eine Verweis oder die Änderung des Aufgabengebietes
        (inkl. vorsorgliche Massnahmen wie bspw. eine Freistellung);
-       Beschwerde über sexuelle Belästigungen am Arbeitsplatz;
-       Ordentliche und fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses;
-       Abfindungen

Nicht zuständig ist die Personalrekurskommission für Lohnstreitigkeiten oder Beurteilungen von Arbeitszeugnissen.

Angerufen werden kann die Personalrekurskommission von Mitarbeitenden des Kantons Basel-Stadt sowie einzelner angeschlossener Institutionen, wie bspw. der Baselstädtischen Verkehrsbetriebe (BVB) oder der Industriellen Werke Basel (IWB). Nicht dazu gehören jedoch die Spitäler, welche nicht mehr dem kantonalen Personalgesetz unterstehen und eigene Rechtsmittelinstanzen haben.

II.      Das Verfahren
Wer an die Personalrekurskommission gelangen möchte, hat einen Rekurs innert 10 Tagen seit Erhalt der Verfügung anzumelden und innert 30 Tagen (ebenfalls seit Erhalt der Verfügung) zu begründen. Es handelt sich hierbei um gesetzliche Fristen, was bedeutet, dass keine Verlängerung möglich ist. Wichtig ist, dass eine Vertretung bei der Kommission beantragt werden muss, was aber in aller Regel bewilligt wird.

In der Regel ordnet der Präsident oder die Präsidentin der Personalrekurskommission einen einfachen Schriftenwechsel an, im Rahmen von welchem sich auch die verfügende Behörde äussern kann; ein zweiter Schriftenwechsel erfolgt nur ausnahmsweise. Anschliessend werden die Parteien zu einer mündlichen Verhandlung geladen, anlässlich welcher die Streitsache nochmals erläutert und anschliessend (mündlich oder schriftlich) das Urteil eröffnet und im Dispositiv ausgehändigt wird.

Das Verfahren hat grundsätzlich aufschiebende Wirkung, was bedeutet, dass die Verfügung während der Dauer des Rekursverfahrens als nicht vollzogen gilt. Ausnahmsweise hat ein Rekurs keine aufschiebende Wirkung; dies dann wenn Thema des Rekurses eine vorsorgliche Massnahmen oder eine Kündigung während der Probezeit ist. Im Weiteren untersteht das Verfahren der sog. Untersuchungsmaxime, was bedeutet, dass die Rekurskommission den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt. Zur Ermittlung des Sachverhaltes können sowohl Zeugen als auch Auskunftspersonen befragt werden.

Das Verfahren vor der Personalrekurskommission ist – ausser bei Mutwilligkeit - kostenlos; je nach Ausgang des Verfahrens kann der obsiegenden Partei eine Parteientschädigung zugesprochen werden.

II.      Rechtsmittel gegen Entscheide der Personalrekurskommission
Entscheide der Personalrekurskommission müssen – je nach Thematik – an verschiedenen Instanzen gerichtet werden. Für Urteile der Personalrekuskommission bezüglich Massnahmen während des Arbeitsverhältnisses, vorsorglicher Massnahemn oder betreffend sexueller Belästigung ist der Weiterzeug an den regierungsrat möglich.

Gegen Entscheide der Personalrekurskommission betreffend Kündigung, fristlose Aufhebung des Anstellungsverhältnisses und Abfindung hingegen ist das kantonale Verwaltungsgericht die nächste Instanz. Ein Rekurs muss innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Entscheides der Personalrekurskommission eingereicht werden. Das Verwaltungsgericht entscheidet mit drei Mitgliedern in einem einfachen und raschen Verfahren über den Rekurs.

Dr. Georg Schürmann
Sekretär des BAV, Advokat
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September 2016

REGIERUNGS- UND GROSSRATSWAHLEN BASEL-STADT vom 23. Oktober 2016

Im Hinblick auf die anstehenden Regierungs- und Grossratswahlen veröffentlichen wir in der vorliegenden Ausgabe der ZV-info die Namen der uns gemeldeten BAV-Mitglieder, die auf einer Liste in den Grossen Rat kandieren, ohne diesbezügliche parteipolitische Empfehlungen abzugeben. Die...

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REGIERUNGS- UND GROSSRATSWAHLEN BASEL-STADT vom 23. Oktober 2016

Im Hinblick auf die anstehenden Regierungs- und Grossratswahlen veröffentlichen wir in der vorliegenden Ausgabe der ZV-info die Namen der uns gemeldeten BAV-Mitglieder, die auf einer Liste in den Grossen Rat kandieren, ohne diesbezügliche parteipolitische Empfehlungen abzugeben. Die Zusammenstellung soll den Stimmberechtigten erleichtern, die BAV-Mitglieder gezielt zu unterstützen.

Für den Grossen Rat kandidieren folgende BAV-Mitglieder:

Christian Heim, (SVP) Wahlkreis Riehen
Roland Ruf, (SVP) Wahlkreis Grossbasel-Ost
Otto Schmid, (SP) Wahlkreis Grossbasel-Ost, bisher
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September 2016

ZV-Info September 2016

KÜNDIGUNG UND KÜNDIGUNGSSCHUTZ IM ANSTELLUNGSVERHÄLTNIS MIT DEM KANTON BASEL-STADTWie die meisten Kantone, Gemeinden und auch der Bund gelten für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons Basel-Stadt spezielle, vom Privatrecht abweichende Regelungen bezüglich des Anstellungsverhältnisses....

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ZV-Info September 2016

KÜNDIGUNG UND KÜNDIGUNGSSCHUTZ IM ANSTELLUNGSVERHÄLTNIS MIT DEM KANTON BASEL-STADT

Wie die meisten Kantone, Gemeinden und auch der Bund gelten für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons Basel-Stadt spezielle, vom Privatrecht abweichende Regelungen bezüglich des Anstellungsverhältnisses. Immer wieder tauchen diesbezüglich Fragen auf, wie der Kündigungsschutz ausgestaltet ist und wie sich das Vorgehen und die Möglichkeiten bei einer Kündigung darstellen. Der nachfolgende Beitrag soll einen Überblick über die geltenden Regelungen im Kanton Basel-Stadt geben. 

I.     Der Kündigungsschutz im Allgemeinen

Wird im Rahmen eines privatrechtlichen Anstellungsverhältnisses eine Kündigung ausgesprochen, so sind die Möglichkeiten des betroffenen Mitarbeiters bzw. der betroffenen Mitarbeiterin, sich dagegen erfolgreich zu wehren, gering. Zwar muss auch eine solche Kündigung begründet werden und darf nicht missbräuchlich sein (was z.B. der Fall wäre, wenn eine Kündigung ausgesprochen wird, weil der oder die MitarbeiterIn Rechte aus dem Arbeitsverhältnis geltend macht), aber der Beweis für die Missbräuchlichkeit einer Kündigung ist in der Regel schwierig zu erbringen. 

Anders stellen sich die Verhältnisse bei einem öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis dar: So gelten für das Anstellungsverhältnis im Kanton Basel-Stadt abschliessend fünf Kündigungsgründe und es ist beispielsweise beispielsweise nicht zulässig, wenn der Arbeitgeber wirtschaftliche Gründe für die Auflösung eines Arbeitsverhältnis anführen würde. Dieser auf fünf abschliessende Kündigungsgründe beschränkte Kündigungsschutz gilt nicht für den Fall der fristlosen Auflösung, welche voraussetzt, dass ein Umstand vorliegt, bei dessen Vorhandensein der kündigenden Partei nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann (§ 32 Personalgesetz Basel-Stadt). Für die ordentliche Kündigung muss einer der fünf nachfolgend beschriebenen Kündigungsgründe vorliegen, damit die Kündigung zulässig ist.

II.    Die einzelnen Kündigungsgründe

a)    Verhinderung der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters an der Aufgabenerfüllung
       Der Arbeitgeber kann das Arbeitsverhältnis auflösen, wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter ganz oder teilweise an der Aufgabenerfüllung verhindert ist. Hauptanwendungsfall für diese Bestimmung ist eine längerdauernde Krankheit der oder des Betroffenen, wobei zu beachten ist, dass bei einer Arbeitsverhinderung infolge Krankheit oder Unfall eine Kündigungssperrfrist von 365 Tagen gilt. Zudem ist der Arbeitgeber bei diesem Kündigungsgrund verpflichtet, der oder dem Betroffenen eine Abfindung, bemessen nach Lebensalter und Dienstjahren, zu bezahlen. 

b)    Aufhebung der Arbeitsstelle
       Ein weiterer Kündigungsgrund ist der Wegfall einer Stelle, beispielsweise infolge einer Umstrukturierung. Voraussetzung hierbei ist jedoch, dass der Arbeitgeber nachweist, dass die Zuweisung eines anderen, der Ausbildung und den Fähigkeiten entsprechenden Aufgabengebietes innerhalb der kantonalen Verwaltung nicht möglich ist bzw. wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter die Annahme eines neuen Aufgabengebietes verweigert. Auch bei diesem Kündigungsgrund ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Betroffenen eine Abfindung in oben erwähnten Sinne zu bezahlen. 

c)    Ungenügende Leistungserbringung
       Der Arbeitgeber sodann hat die Möglichkeit, ein Arbeitsverhältnis zu kündigen, wenn der oder die MitarbeiterIn ungenügende Leistungen erbringt. Diesfalls ist der Arbeitgeber verpflichtet, vorgängig zur Kündigung den betroffenen Mitarbeitern im Rahmen einer Bewährungsfrist Gelegenheit zu geben, die Leistungen zu verbessern. Erst nach Ablauf der Bewährungsfristen (die in der Regel 3 – 6 Monate dauert) kann das Arbeitsverhältnis aufgelöst werden, sofern der Beweis der Mangelhaftigkeit der Leistung aufrechterhalten werden kann. 

d)    Verletzung von vertraglichen oder gesetzlichen Pflichten
       Verletzt eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter vertragliche oder gesetzliche Pflichten wiederholt oder begeht sie oder er eine schwere Pflichtverletzung, kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis – bei der wiederholten Pflichtverletzung ebenfalls unter Auferlegung einer vorgängigen Bewährungsfrist – auflösen. 

e)    Strafbare Handlung 
       Begeht ein Mitarbeitender eine strafbare Handlung, welche nach Treu und Glauben mit einer korrekten Aufgabenerfüllung nicht vereinbar ist, kann das Arbeitsverhältnis ebenfalls gekündigt werden. Bei diesem Kündigungsgrund, welcher ebenfalls unter der ordentlichen Kündigung aufgeführt ist (d.h. mit einer Kündigungsfrist), stellt sich jeweils die Frage, ob nicht auch ein Grund für eine fristlose Auflösung vorliegt. 

III.   Verfahren bei einer Kündigung
Wird seitens des Arbeitgebers eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses ausgesprochen, muss einer der vorgenannten Gründe vorliegen. Ist der oder die Betroffene mit der Kündigung nicht einverstanden, besteht die Möglichkeit eines Rekurses an die Personalrekurskommission des Kantons Basel-Stadt, wobei ein entsprechender Rekurs innert 10 Tagen nach Erhalt der Kündigungsverfügung anzumelden und – vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet – innert 30 Tagen schriftlich zu begründen ist. Ein angemeldeter und begründeter Rekurs hat bis zum Abschluss des Rekursverfahrens aufschiebende Wirkung, was bedeutet, dass das Arbeitsverhältnis für die Dauer des Rekursverfahrens mit sämtlichen Rechten und Pflichten andauert. Bei einem allfälligen Weiterzeug des Entscheides der Personalrekurskommission gilt diese aufschiebende Wirkung nicht mehr, kann aber je nach Sachverhalt beantragt und bewilligt werden. 

Dr. Georg Schürmann
Sekretär des BAV, Advokat     
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August 2016

ZV-Info August 2016

Erneuerung des Gesamtarbeitsvertrages des Universitäts-Kinderspitals beider Basel (UKBB)Nachdem die drei öffentlich-rechtlichen Spitäler USB (Universitätsspital Basel), FPS (Felix Platter Spital) und UPK (Universitäre psychiatrische Kliniken) verselbständigt worden sind und nach mehrjährigen...

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ZV-Info August 2016

Erneuerung des Gesamtarbeitsvertrages des Universitäts-Kinderspitals beider Basel (UKBB)

Nachdem die drei öffentlich-rechtlichen Spitäler USB (Universitätsspital Basel), FPS (Felix Platter Spital) und UPK (Universitäre psychiatrische Kliniken) verselbständigt worden sind und nach mehrjährigen Verhandlungen für die Mitarbeitenden einen Gesamtarbeitsvertrag (GAV) ausgehandelt haben und darüber hinaus auch im Kanton Basel-Landschaft ein GAV für die Spitäler abgeschlossen worden ist, wird auch derjenige des Universitäts-Kinderspitals neu aufgesetzt. Per 1. Januar 2017 soll der neue Kollektivvertrag für das UKBB in Kraft treten. Der Kollektivvertrag regelt die Anstellungsbedingungen, wie etwa der Kündigungsschutz, Lohnfortzahlung bei Krankheit oder die Anzahl Ferientage.  

Gesamthaft kann gesagt werden, dass sich mit der neuen Regelung für die Mitarbeitenden nicht sehr viel ändern wird und Vieles bleibt wie es war. Die Grundzüge der neuen Regelungen werden nachfolgend kurz erläutert; in den kommenden Wochen sollen von den Sozialpartnern organisierte Informationsveranstaltungen durchgeführt werden.

Grundlage des GAV

Anders als bei den verselbständigten ehemals öffentlich-rechtlichen Spitälern wird beim UKBB nicht das kantonale Personalrecht abgelöst, sondern vielmehr der bereits seit mehreren Jahren bestehende Kollektivvertrag den neuen Gegebenheiten angepasst. Als Grundlage des Kollektivvertrages dient dabei der erst kürzlich ausgehandelte Gesamtarbeitsvertrag (GAV) der drei Spitäler USB, FPS und UPK. Dies insbesondere deshalb, da sich die Mitarbeitenden des UKBB im gleichen Umfeld und im gleichen Arbeitsmarkt befinden wie diejenigen der drei übrigen Spitäler. 

Ausgehandelt wurden die neuen Regelungen des Kollektivvertrages von Mitgliedern der Spitalleitung und auf der Arbeitnehmerseite von Vertretern der Verbände BAV (Baselstädtischer Angestellten-Verband), SBK (Schweizer Berufsverband der Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner), vpod (Verband des Personals öffentlicher Dienste) und VSAO  (Verband Schweizerischer Assistenz- und Oberärztinnen und -ärzte).

Neue Regelungen

Auch wenn zahlreiche Bedingungen zur Anstellung unverändert bleiben werden, seien einige der Neuregelungen kurz erwähnt:

Die Sperrfrist bei Krankheiten wird von 365 Tagen auf 180 Tage (ab dem 2. Dienstjahr) reduziert, wobei diese Regelung als „Kann-Bestimmung“ formuliert ist. Unabhängig von dieser Verkürzung der Sperrfrist gilt nach wie vor eine Lohnfortzahlungspflicht von 730 Tagen.

Schutz von Teilzeitmitarbeitenden: Abweichung vom Pensum über +/- 10% nur mit Einwilligung der Mitarbeitenden.

Feier- und Freitage: Die bisherigen 9 Feiertage werden beibehalten, die bis anhin geltenden max. 7 freien Halbtage (vor den Feiertagen) werden abgeschafft. Neu werden den Mitarbeitenden jedoch pro Jahr zusätzlich 5 sog. flexible freie Tage gewährt, welche wie Ferien bezogen werden können.

Die Familienzulagen werden neu abhängig vom Pensum ausgerichtet. Es gilt diesbezüglich eine Übergangsfrist von zwei Jahren, während welcher die alte Reglung im Sinne des Frankenbesitzstandes beibehalten wird.

Für die Jahre 2017 und 2018 wird eine vollständige Übernahme der NBU-Prämie durch die Mitabreitenden vorgesehen, ab 2019 reduziert sich diese Beteiligung auf 2/3. Die hälftige Übernahme der Prämie für die Krankentaggeldversicherung duch die Mitarbeitenden bleibt unverändert.

Das Dienstjubiläum wird leicht angepasst und länger ausgerichtet.

Der Vaterschaftsurlaub wird von drei auf neu 10 Tage erhöht.

Die Nachtzulage von bisher 10% (von 23.00h bis 06.00h) wird stufenweise angepasst: in den Jahren 2017 und 2018 beträgt sie 15% (von 20.00h bis 06.00h bei einem Einsatz von mind. 5 Stunden) und ab dem Jahre 2019 20% (von 20.00h bis 06.00h bei einem Einsatz von mind. 5 Stunden).

Der Lohn beruht auf einem neuen Lohnsystem bei welchem einzelne Richtfunktionen Lohnbändern zugeordnet werden. Als Faktoren für die individuelle Lohnhöhe dienen dabei das Lebensalter, die berufliche und ausserberufliche Erfahrung sowie Quervergleiche. Bei der Überführung per 1. Januar 2017 werden die bestehenden Bruttogrundlöhne im Frankenbetrag übernommen, wobei der Stufenanstieg per 31. Dezember 2016 noch regulär gewährt wird. 

Weiteres Vorgehen 

Nachdem die Verhandlungen über den GAV abgeschlossen sind, stellt sich das weitere Vorgehen dar, wie folgt: 

Meinungsbildung in den Verbänden in den nächsten Wochen. Im Rahmen von Informationsveranstaltungen soll das Verhandlungsergebnis präsentiert werden. Beim BAV obliegt der formale Beschluss über den GAV beim Vorstand; dieser wird anlässlich der kommenden Vorstandssitzung zum GAV Stellung nehmen. 

Genehmigung durch den Kinderspitalrat. 

Unterzeichnung und Inkrafttreten des neuen Kollektivvertrages per 1. Januar 2017. 

Dr. Georg Schürmann
Sekretär des BAV, Advokat

 

 

 

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Juni 2016

ZV-Info Juni 2016

Mitgliederversammlung 2016 Rund 80 Mitglieder und Gäste nahmen an der diesjährigen Mitgliederversammlung des BAV, welche am 19. Mai 2015 wiederum im Universitätsspital Basel stattfand, teil. Neben den ordentlichen Traktanden wie die Präsentation und Genehmigung von Jahresbericht, Jahresrechnung...

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ZV-Info Juni 2016

Mitgliederversammlung 2016

Rund 80 Mitglieder und Gäste nahmen an der diesjährigen Mitgliederversammlung des BAV, welche am 19. Mai 2015 wiederum im Universitätsspital Basel stattfand, teil. Neben den ordentlichen Traktanden wie die Präsentation und Genehmigung von Jahresbericht, Jahresrechnung sowie Budget waren Neuwahlen und auch zwei Verabschiedungen vorzunehmen. Im Anschluss an die ordentliche GV wurden die Anwesenden vom bekannten Künstler Lorenz Schär in charmanter Weise „verzaubert“.



I. Jahresbericht 2015
Wie üblich wurde der Jahresbericht vom Sekretär des Verbandes, Dr. Georg Schürmann, verfasst. Die Präsidentin des BAV, Frau Dora Weissberg, führte durch den Text des Jahresberichtes, welcher einstimmig von den Mitgliedern genehmigt wurde. Gesondert und ausführlicher ging die Präsidentin auf die Themen Systempflege, Pensionskasse und Gesamtarbeitsvertrag (GAV) für die Spitäler ein. Der Vertreter des BAV in der Artbeitsgemeinschaft baselstädtischer Personalverbände (AGSt), Andreas Baumann referierte kurz über die Bestrebungen, eine 40-Stunden-Woche einzuführen.

Auch die üblichen ordentlichen Traktanden wie die Genehmigung des Jahresberichts samt Jahresrechnung 2015 sowie Budget 2016 wurden von der Mitgliederversammlung genehmigt und dem Vorstand bezüglich der Jahresrechnung und der Bilanz vollumfänglich Décharge erteilt. Der Mitgliederbeitrag wurde auch für das Jahr 2017 unverändert auf CHF 160 für Aktive und CHF 80 für Pensionierte und Lehrlinge belassen.

II. Verabschiedungen und Wahlen
Der BAV hat dieses Jahr zwei namhafte Rücktritte aus dem Vorstand zu verzeichnen.

Die Präsidentin: Dora Weissberg ist seit dem 1. Oktober 1999 im BAV, seit dem Jahre 2000 im Vorstand, seit 2009 ad interim und seit 2010 offiziell Nachfolgerin von Martin Hatzinger als Präsidentin. Neben dem Präsidentenamt, welches sie stets mit Umsicht und unter bestmöglicher Wahrung sämtlicher Interessen geführt hat, hatte und hat Dora seit mehreren Jahren Einsitz im Verwaltungsrat der Pensionskasse Basel-Stadt. Insbesondere das sehr komplexe Thema Pensionskasse war während der Präsidentschaft von Dora Weissberg omnipräsent und wurde überdies auch kontrovers diskutiert. Auch diesbezüglich hat Dora Weissberg stets umsichtig gehandelt und versucht, die verschiedenen Ansichten unter einen Hut zu bringen. Dora Weissberg wurde vor Kurzem pensioniert und kurz darauf in den Gemeinderat der Gemeinde Therwil gewählt.



Der Leiter Ressort Finanzen: Christoph Wolf ist seit dem Jahre 1996 Mitglied im BAV und seit dem Jahre 2006 im Vorstand tätig. Im Jahre 2012 hat er das Amt des Kassiers bzw. das Ressort Finanzen übernommen und unter aktiver Mithilfe von Frau Patricia Hirt die Finanzen des Verbandes stets einwandfrei geführt. Daneben hat Christoph Wolf aktiv an der vor mehreren Jahren erfolgten Umstrukturierung des BAV mitgewirkt; insbesondere wurde der vor ein paar Jahren eingeführte Beirat auf seine Initiative hin ins Leben gerufen.



Für die beiden Zurückgetretenen hat sich der Vorstand intensiv mit einer Nachfolge beschäftigt, so dass an der Mitgliederversammlung zwei sehr geeignete Nachfolger für das Präsidentenamt einerseits und das Amt Leitung Ressort Finanzen andererseits präsentieren konnten:

Es ist dies zum einen Dr. Gregor Thomi, der seit 1. September 1998 Mitglied im BAV ist und seit dem Jahre 2000 Einsitz im Vorstand hat. Seit mehreren Jahren fungiert Gregor Thomi als Vizepräsident und als Leiter des Ressorts Personalrecht; ebenfalls seit mehreren Jahren amtet er als Präsident am Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt. Aufgrund seiner langjährigen Funktion als Vizepräsident des BAV ist er bestens vorbereitet und prädestiniert für das Amt des Präsidenten.



Die Leitung des Ressorts Finanzen wird neu von Frau Patrizia Bardelli übernommen. Patrizia Bardelli ist seit dem 1. Juni 2009 Mitglied im BAV und hat im vergangenen Jahr in ihrer Funktion als Präsidentin des Beirates bereits an den Vorstandssitzungen des BAV teilgenommen. Sie ist tätig beim WSU, Amt für Sozialbeiträge in der Abteilung Alimenteninkasso. Partrizia Bardelli hat bereits tieferen Einblick in die Buchhaltung des BAV genommen und ist aufgrund ihrer Tätigkeit eine ideale Nachfolge für Christoph Wolf.



Aufgrund des Ablaufs der ordentlichen Amtsdauer waren sodann Gesamterneuerungswahlen des Vorstandes vorzunehmen. Abgesehen von den soeben verabschiedeten Dora Weissberg und Christoph Wolf stellen sich sämtliche Vorstandsmitglieder, wie sie im Jahresbericht 2015 auf Seite 24 aufgeführt sind, für eine Wiederwahl zur Verfügung. An gleicher Stelle sind die Mitglieder des Beirates des BAV aufgeführt; der Beirat wird neu von Frau Birgitte Wittlin präsidiert.

Als Revisoren für das Jahr 2016 wurden die Herren Urs Böhlen und Bert Noy, als Ersatzrevisoren Frau Tanja Antener und Herr Marcel Borer gewählt.

III. Zauberkünstler Lorenz Schär
Im Anschluss an die ordentliche Traktanden konnte die Versammlung die Zauberkünste von Herrn Lorenz Schär geniessen. Auf eine sehr charmante Art und Weise konnte der Künstler die Anwesenden vereinnahmen, faszinieren und in grosses Erstaunen versetzen.



Dr. Georg Schürmann
Sekretär des BAV, Advokat
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Mai 2016

ZV-Info Mai 2016

DIE DIENSTLEISTUNGEN DES BAV Der Baselstädtische Angestellten-Verband (BAV) nimmt seit jeher eine aktive Rolle in der Sozialpartnerschaft im Kanton Basel-Stadt ein. So vertritt der Verband Interessen seiner Mitglieder auf verschiedenen Ebenen und in diversen Gremien. Neben diesen Aufgaben der...

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ZV-Info Mai 2016

DIE DIENSTLEISTUNGEN DES BAV

Der Baselstädtische Angestellten-Verband (BAV) nimmt seit jeher eine aktive Rolle in der Sozialpartnerschaft im Kanton Basel-Stadt ein. So vertritt der Verband Interessen seiner Mitglieder auf verschiedenen Ebenen und in diversen Gremien.

Neben diesen Aufgaben der Sozialpartnerschaft gewährt der BAV seinen Mitgliedern einen unentgeltlichen Rechtsschutz in sämtlichen anstellungsrechtlichen Fragen und – in begrenztem Umfang – in den übrigen Rechtsgebieten.

I.     
Vertretung in verschiedenen Gremien
Ein wichtiger Teil der Sozialpartnerschaft ist der Einsitz von Arbeitnehmervertretern in verschiedenen Gremien, die sich mit dem Anstellungsverhältnis des baselstädtischen Staatspersonals befassen. Ein Teil der Sozialpartnerschaft wird von der Arbeitsgemeinschaft baselstädtischer Personalverbände (AGSt), welche bis vor Kurzem vom BAV präsidiert worden ist, ausgeübt. Daneben ist der BAV in folgenden Gremien durch Vorstandsmitglieder und/oder den Sekretär vertreten:

Verwaltungsrat Pensionskasse BS: Dora Weissberg
Personalrekurskommission (PRK): Christian Heim
AGSt und SPG: Andreas Baumann
Vorsorgekommission Pensionskasse BS (Staat): Roland Ruf
Vorsorgekommission Pensionskasse BS (UPK): Dr. Markus Dürrenberger
Vorsorgekommission Pensionskasse BS (USB): Werner Weisskopf
Überführungskommission (Systempflege): Christian Heim
Begutachtungskommission (BKPK): Christian Heim
Personalkommission Universitätsspital: Werner Weisskopf
Kassenkommission UVK: Dora Weissberg

II.     Rechtsschutz in anstellungsrechtlichen Fragen
Das Rechtsschutzreglement des BAV sieht vor, dass der Sekretär des BAV den Verbandsmitgliedern zur Besprechung und Behandlung dienstlicher und beruflicher Fragen unentgeltlich zur Verfügung steht. Soweit Verbandsmitglieder vom Verband im Rahmen von Einsprachen, Rekursen etc. rechtliche Verbeiständung benötigen, wird diese den Verbandsmitgliedern vom Verbandssekretär gewährt, wobei der Verbandssekretär seit mehreren Jahrzehnten jeweils auch als selbständiger Anwalt tätig ist und somit über das nötige Fachwissen verfügt.

Mitglieder, welche neu in den Verband aufgenommen werden, haben in dem Falle, da sie vom Verband rechtliche Verbeiständung im Rahmen des Rechtsschutzes wünschen, neben dem ordentlichen Jahresbeitrag einen Selbstbehalt an die Rechtsschutzkosten zu leisten; die Höhe des Selbstbehaltes richtet sich dabei nach dem zu erwartenden Aufwand und ist auf maximal vier Jahresbeiträge beschränkt.

III.    Aktuelle Rechtsschutzfälle
Neben zahlreichen Anfragen im Zusammenhang mit der Umsetzung der Systempflege – das Sekretariat betreut derzeit rund 100 Einspracheverfahren - und den Auswirkungen des seit anfang 2016 in Kraft stehenden Gesamtarbeitsvertrages (GAV) für die Spitäler stehen nach wie vor folgende Anfragen im Zentrum:

-       Massnahmen des Arbeitgebers:
Zahlreiche Mitglieder fragen beim Sekretariat um Rat und Rechtsschutz, wenn sie von personalrechtlichen Massnahmen wie beispielsweise einem schriftlichen Verweis oder einer Änderung des Aufgabengebietes betroffen sind.

-       Anfragen betreffend der Vorsorgesituation:
Gerade auf dem Hintergrund der kürzlich in Kraft getretenen Revision des Pensionskassengesetzes erfolgen einige Anfragen betreffend der Möglichkeit einer vorzeitigen Pensionierung oder betreffend der Frage Rentenbezug oder Kapitalauszahlung.

-       Anfragen im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses:
Auch bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses – sei es durch eine Kündigung des Arbeitgebers oder durch eine Auflösungsvereinbarung – ist regelmässig eine rechtliche Beratung angezeigt.

Immer wieder erfolgen Anfragen im Zusammenhang mit einer länger dauernden Arbeitsunfähigkeit. Das baselstädtische Personalgesetz sieht diesbezüglich grundsätzlich eine Sperrfrist von 365 Tagen vor, in denen das Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber nicht gekündigt werden darf. Diese Sperrfrist gilt gemäss der Lehre und der Gerichtspraxis jedoch nur dann, wenn die Arbeitsunfähigkeit generell und nicht nur auf den bisherigen Arbeitsplatz bezieht. Liegt eine Arbeitsunfähigkeit nur am bisherigen Arbeitsplatz vor, ist der oder die Betroffene jedoch ansonsten arbeitsfähig, kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis bereits vor Ablauf der Sperrfrist kündigen. Freilich gilt es in diesen Fällen die Gesamtsituation und insbesondere den Grund für die Krankschreibung zu beachten, kann doch in vielen Fällen die Krankheit auch durch das Verhalten des Arbeitgebers (bspw. in Form einer Verletzung der Fürsorgepflicht) bedingt sein. Ist dies der Fall, kann eine Kündigung ebenfalls missbräuchlich sein.

IV.    Übriger Rechtsschutz
Ebenfalls rege genutzt wird der vom BAV angebotene Rechtsschutz ausserhalb des Personalrechts. So haben die Mitglieder die Möglichkeit, beim Anwalt des Verbandes einmal pro Jahr eine unentgeltliche Rechtsauskunft in privaten Angelegenheiten einzuholen. Im Vordergrund stehen dabei Anfragen aus den Bereichen Vertrags-, Familien- und Erbrecht.

Dr. Georg Schürmann
Sekretär des BAV, Advokat


Neuwahlen an der Mitgliederversammlung:

Anlässlich der Mitgliederversammlung vom 19. Mai 2016 (18.00h im Restaurant Centrino im Universitätsspital Basel) werden der Vorstand und der Beirat des BAV neu bestellt. Während sich der Grossteil der Vorstands- und Beiratsmitglieder für eine weitere Amtsperiode zur Verfügung stellt, ziehen sich die Präsidentin des BAV, Dora Weissberg und der Verantwortliche für das Ressort Finanzen, Christoph Wolf nach langjähriger aktiver Mitarbeit im Vorstand zurück und werden anlässlich der Mitgliederversammlung verabschiedet. Der Vorstand und der Beirat schlagen der Mitgliederversammlung für die Nachfolge für das Präsidentenamt den langjährigen Vizepräsidenten Dr. Gregor Thomi und für das Ressort Finanzen die bisherige Präsidentin des Beirates, Patrizia Bardelli vor; Nachfolgerin für die Präsidentschaft des Beirates soll Birgitte Wittlin werden.

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April 2016

ZV-Info April 2016

Sparmassnahmen beim Personal reduziert Wie mehrfach berichtet hat der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt im Februar 2015 diverse Sparmassnahmen, welche unter anderem auch die Anstellungsbedingungen des Kantonspersonals betreffen, verabschiedet. Nachdem die Wirtschafts- und Abgabekommission des...

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ZV-Info April 2016

Sparmassnahmen beim Personal reduziert

Wie mehrfach berichtet hat der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt im Februar 2015 diverse Sparmassnahmen, welche unter anderem auch die Anstellungsbedingungen des Kantonspersonals betreffen, verabschiedet. Nachdem die Wirtschafts- und Abgabekommission des Grossen Rates in den letzten Monaten intensiv über das Thema diskutiert und Mitte Februar des laufenden Jahres einen Bericht zu Handen des Grossen Rates verfasst hat, wurde das Sparpaket – allerdings in abgeänderter Form - im März beschlossen.

I.        Die ursprünglich geplanten Massnahmen
Vor rund einem Jahr hatte der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt Entlastungsmassnahmen im Umfang von rund 70 Millionen Fr. verabschiedet. Rund 15 Millionen Fr. davon sollten die Staatsangestellten mittels verschiedener Sparmassnahmen beisteuern.

Die erste, das Kantonspersonal betreffende Massnahme sollte darin bestehen, dass ab dem Jahr 2017 die Prämien für die obligatorische Nicht-Berufsunfallversicherung (NBU) vollumfänglich von den Angestellten selber getragen werden sollen. Bislang übernimmt der Arbeitgeber zwei Drittel der Prämie, was im Jahr 2015 einem Anteil von 0.93 % des Bruttolohnes entsprach.

Im weiteren plante die Regierung, die Anspruchsvoraussetzungen für das Dienstaltersgeschenk zu ändern. Künftig sollten die Mitarbeitenden jeweils nach dem 10., dem 20., dem 30. und dem 40. Dienstjahr Anspruch auf ein Dienstaltersgeschenk in Form von je zwei Wochen bezahltem Urlaub erhalten. Dies gegenüber der heutigen Regelung, bei welcher Dienstaltersgeschenke ab dem 10. Dienstjahr in Fünfjahresschritten ausbezahlt werden. Die Umsetzung der neuen Regelungen betreffend des Dienstaltersgeschenkes war ursprünglich geplant ab dem Jahr 2016; zufolge der geplanten Übergangsregelung sollte die volle Wirksamkeit der Massnahme im Jahr 2020 eintreten.

Geändert werden sollte sodann die heutige Höhe der so genannten Anerkennungsprämien: die heute für Anerkennungsprämien zur Verfügung stehende Summe soll um CHF 200’000 reduziert werden.

II.      
Gründe die gegen die Massnahmen sprechen
Die geplanten Massnahmen haben grossen Unmut beim Personal ausgelöst. Zum einen ist darauf hinzuweisen, dass sich die Anstellungsbedingungen in den letzten Jahren in den Bereichen Lohn, Arbeitszeit und beruflicher Vorsorge weitestgehend stagniert oder gar verschlechtert haben. Will man die Qualität des Service public gewährleisten sind gute und konkurrenzfähige Anstellungsbedingungen unabdingbar.

Hinzu kommt die aktuelle finanzielle des Kantons. Die kürzlich veröffentlichten Zahlen des Kantons für das Jahr 2015 weisen einen Überschuss von CHF 432 Mio. aus und der Finanzplan prognostiziert auch für die kommenden Jahre eine positive Entwicklung. Selbstverständlich waren diese Zahlen zum Zeitpunkt der Festlegung der Massnahmen durch den Regierungsrat noch nicht bekannt, sondern es wurde damals von einer wesentlich schlechteren Ausgangslage der Kantonsfinanzen ausgegangen. Dass aber unter diesen Rahmenbedingungen an Sparmassmassnahmen überhaupt festgehalten wird, ist nicht nachvollziehbar.

I.        Der Kompromiss der Wirtschafts- und Abgabekommission (WAK)
Die Wirtschafts- und Abgabekommission des Grossen Rates hat nach intensiven Verhandlung für die NBU-Prämie und das Dienstaltersgeschenk folgende Kompromissvorschläge unterbereitet:

NBU-Prämie: Neu sollen die Staatsangestellten anstatt einem Drittel der Prämie für die Nichtberufsunfallversicherung zwei Drittel selber tragen und der Arbeitgeber ein Drittel übernehmen. Die neue Regelung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.

Dienstaltersgeschenk: Die neue Regelung für das Dienstaltersgeschenk entspricht derjenigen, welche im Rahmen des Gesamtarbeitsvertrages (GAV) für die verselbständigten Spitäler festgelegt wurde und lautet wie folgt:
Jede Mitarbeiterin und jeder Mitarbeiter erhält nach 5 Dienstjahren 2.5 Tage, nach 10 und 15 Dienstjahren 5 Tage, nach 20 Dienstjahren 10 Tage, nach 25, 30 und 35 Dienstjahren 15 Tage sowie letztmals nach 40 Dienstjahren 20 Tage bezahlten Urlaub. Die Einzelheiten werden vom Regierungsrat auf dem Verordnungswege festgelegt, wobei auch vorgesehen werden kann, dass das Dienstaltersgeschenk in Form von Geld ausgerichtet werden kann. Im Sinne einer Übergangsregelung wurde sodann bestimmt, dass
allen Mitarbeitenden, die vor Inkrafttreten, also vor dem 1. Januar 2017, angestellt wurden, das nächstfolgende Dienstjubiläum nach alter Regelung gewährt, sofern diese für sie vorteilhafter ist.

Mit diesen Kompromissvorschlägen, die im März 2016 vom Grossen Rat beschlossen worden sind, hat die Wirtschafts- und Abgabekommission (WAK) dass Abbauvorhaben der Regierung bei den Anstellungsbedingungen des Staatspersonals deutlich reduziert. Für die in der Arbeitsgemeinschaft baselstädtischer Personalverbände zusammengeschlossenen Verbände ist dieser Vorschlag der äusserste Kompromiss und es wurde beschlossen, von einem Referendum abzusehen.

Dr. Georg Schürmann
Sekretär des BAV, Advokat

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März 2016

ZV-Info März 2016

Offene Fragen zum Umwandlungssatz der Pensionskasse
Zur Kernaufgabe des BAV gehört seit jeher die Prüfung und Entwicklung der Anstellungsbedingungen des baselstädtischen Kantonspersonals, wozu auch die Regelungen der Altersvorsorge gehören. So hat sich der BAV in den vergangenen Jahren immer...

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ZV-Info März 2016

Offene Fragen zum Umwandlungssatz der Pensionskasse
Zur Kernaufgabe des BAV gehört seit jeher die Prüfung und Entwicklung der Anstellungsbedingungen des baselstädtischen Kantonspersonals, wozu auch die Regelungen der Altersvorsorge gehören. So hat sich der BAV in den vergangenen Jahren immer wieder aktiv in die Diskussion zu den diversen Revisionen des Pensionskassengesetzes eingebracht diese begleitet. In den letzten Monaten sind diverse Fragen zum Umwandlungssatz aufgetaucht und der Verband hat sich zur Beantwortung derselben direkt an die Pensionskasse gewandt. Der nachfolgende Bericht gibt einen Überblick über die Thematik.

I.         
Der Umwandlungssatz Im Zusammenhang mit der beruflichen Vorsorge gibt der Umwandlungssatz Auskunft über den des angesparten Kapitals, welcher den Pensionierten als Rente jährlich ausbezahlt wird (vgl. zum aktuellen Satz Art. 14 Abs. 2 BVG). Die Höhe des Umwandlungssatzes steht in engem Zusammenhang mit der Lebenserwartung der jeweiligen Rentnergeneration.

Annahmen des BAV zeigen, dass unter Berücksichtigung des Geschlechts und der Lebenssituation in der Schweiz die durchschnittliche Lebenserwartung für Frauen 87,1 und für Männer 84,1 Jahre beträgt und es hat sich in diesem Zusammenhang unter anderem die Frage gestellt, welches die Grundlage für diese Annahmen ist. Der BAV hat daraufhin diese und andere Fragen im Zusammenhang mit dem Umwandlungssatz an den Experten der PKBS gerichtet:

-          
Mit den Daten der vormaligen Pensionskassenregelung (Pensionierung mit 63 Jahren, technischer Zins  4%, Leistung 65% des versicherten Lohnes sowie denselben Lebenserwartungen) wurde angenommen, dass das Alterskapital aufgebraucht wird. So gelingt es, einen Wert für das Alterskapital zu finden. Allerdings hat diese Methode den Nachteil, dass für die alte Kasse vor zehn Jahren andere Lebenserwartungen wirksam waren. Also wird dieser angenommene Wert für das Alterskapital unter dem Leistungsprimat mit Pensionsalter 63 nicht richtig sein. Hier könnte Klarheit geschaffen werden, indem der Wert des Alterskapitals in Prozent des versicherten Lohnes genannt wird, welcher ein Versicherter mit Alter 63 am 31. Dezember 2015 in die neue Kasse mitnehmen wird.

-           Die Altersdifferenz bei den 84-jährigen Männern zu ihren Witwen beträgt gemäss den von der PKBS herangezogenen Grundlagen minus 7 Jahre. In der Machbarkeitsstudie von "AON, Deprez, Libera" für das Bundesamt für Statistik wird von einer Differenz von 6 Jahren gesprochen, in anderen Dokumenten sogar nur von 5 Jahren. Im Gegensatz zu den Lebenserwartungszahlen, welche immer auf eine Kommastelle genau angegeben werden, ist bei der Altersdifferenz immer nur von ganzen Jahren die Rede. Es macht den Anschein, dass diese wichtige Zahl nur geschätzt wird und es wäre notwendig zu wissen, wie diese Zahl zustande kommt bzw. warum sie nicht auf eine Dezimalstelle angegeben wird und letztlich warum für die PKBS 7 Jahre gelten soll und nicht wie bspw. in Zürich nur 6 oder 5 Jahre.

-           Die PKBS bietet für Versicherte eine Frühpensionierung zu den gleichen Konditionen wie bei einer Pensionierung mit 65 Jahren, allerdings noch mit zusätzlichen Überbrückungsrenten. Dies unter der Annahme, dass die Kasse auch bei 62-jährigen Frührentnern bei einem Umwandlungssatz von 5,8% genügend Kapital haben wird, um alle Renten zu bezahlen, demnach also optimal eingestellt ist. Bei einem 65-jährigen Versicherten ist beim gleichen Umwandlungssatz (5,8%) ein grosses Restkapital zu erwarten. Nach Schätzungen des BAV und unter Berücksichtigung der teilweisen Performance der PK BS in den letzten Jahren (bis zu +7.4%)  könnte der Umwandlungssatz für Pensionsalter 65 auf 6,3% angehoben werden. In diesem Falle würde das Restkapital aufgebraucht.

II.        Einholung einer Expertenmeinung Nach wie vor verhält es sich so, dass die Antworten auf die vorstehenden Fragen nicht restlos geklärt sind, der Vorstand des BAV die sich stellenden Fragen aber mit der PKBS erörtern möchte. Aufgrund der Komplexität der Thematik hat der Vorstand des BAV beschlossen, die offenen Punkte vorgängig von einem Experten prüfen und beurteilen zu lassen, wobei unter anderem folgende Fragen im Zentrum stehen:

-          
Wie hoch ist das Rentenkapital im Alter 63 für Personen, die nach der alten Regelung ihre Beiträge bezahlt haben?

-           Wie hoch wird das Alterskapital im Alter 65 sein, für Personen, welche ihre Beiträge nach dem neuen Schema einzahlen werden?

-           Der Umwandlungssatz wurde auf 5,8% im Alter 65 bestimmt. Welcher Kapitalanteil muss für die obligatorische Vorsorge zu 6,8% vergütet werden? Wie gross wäre der Umwandlungssatz für überobligatorisches Kapital?

-           Warum werden bei der Berechnung der Lebenserwartung nicht die Zahlen des statistischen Amtes der Schweiz und deren Entwicklung in den letzten Jahren als Grundlage verwendet?

-           In der PKBS kann zu einem Umwandlungssatz von 5,8% bereits im Alter 62 pensioniert werden. Unter Annahme, dass das Kapital aufgebraucht wird, stellt sich die Frage, warum mit höherem Pensionierungsalter zum gleichen Satz von 5,8% nicht ein grosser Anteil des Kapitals nach dem Entrichten der Rente und Witwenrente übrig bleibt? Um alle Pensionierungsalter gleich zu behandeln, wäre auch denkbar, den Umwandlungssatz von 5,8% im Alter 62 auf 6,3% im Alter 65 abgestuft zu erhöhen. Wenn die zusätzlichen Überbrückungsrenten noch einberechnet würden, könnten die Umwandlungssätze für höhere Alter noch einmal angehoben werden.

Der BAV hofft, dass die Expertenmeinung zu den vorgenannten Fragestellungen noch im ersten Halbjahr 2016 vorliegen werden und er wird anschliessend über das weitere Vorgehen befinden.

Dr. Georg Schürmann
Sekretär des BAV, Advokat

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Januar 2016

ZV-Info Januar/Februar 2016


Themen 2016Auch im Jahre 2016 wird der BAV in den verschiedensten Bereichen des Anstellungsverhältnisses für das Staatspersonal des Kantons Basel-Stadt und die angeschlossenen Institutionen tätig sein. Neben den wiederum zahlreichen individuellen rechtlichen Anfragen ist davon auszugehen, dass...

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ZV-Info Januar/Februar 2016

Themen 2016

Auch im Jahre 2016 wird der BAV in den verschiedensten Bereichen des Anstellungsverhältnisses für das Staatspersonal des Kantons Basel-Stadt und die angeschlossenen Institutionen tätig sein. Neben den wiederum zahlreichen individuellen rechtlichen Anfragen ist davon auszugehen, dass der neue Gesamtarbeitsvertrag für die Spitäler, das Lohnprojekt „Systempflege“ sowie die Diskussionen und Verhandlungen zu den von der Regierung geplanten Abbaumassnahmen zu den Haupttätigkeitsgebieten des Verbandes gehören werden. 

I.            Gesamtarbeitsvertrag (GAV) Spitäler
Die öffentlich-rechtlichen Spitäler USB; FPS und UPK wurden verselbständigt und nach einer Übergangsfrist von vier Jahren unterstehen die Mitarbeitenden ab dem 1. Januar 2016 nicht mehr dem kantonalen Personalrecht. Deshalb musste mit den drei öffentlich-rechtlichen Spitälern in Basel-Stadt (Universitätsspital, Felix Platter-Spital und Universitäre Psychiatrische Kliniken) ein Gesamtarbeitsvertrag (GAV) ausgehandelt werden und die Verhandlungen konnten vor wenigen Monaten abgeschlossen werden. Der GAV regelt die Anstellungsbedingungen, wie etwa der Kündigungsschutz, Lohnfortzahlung bei Krankheit oder die Anzahl Ferientage. Der Lohn wird im GAV nur in den Grundzügen geregelt, Einzelheiten finden sich in den Reglementen der jeweiligen Spitäler. Gesamthaft kann gesagt werden, dass sich mit dem GAV für die Mitarbeitenden nicht sehr viel ändern wird und Vieles bleibt wie es war. 

II.           Projekt Systempflege
Im Rahmen des Lohnprojektes „Systempflege“ wurden per 1. Februar 2015 die neuen Lohneinreihungen bekannt gegeben. Dabei ist ein überwiegender Teil der Einreihungen unverändert geblieben und einige Funktionen wurden in eine tiefere oder höhere Lohnklasse überführt. Unbesehen dessen haben zahlreiche Mitarbeitende von der Möglichkeit, eine anfechtbare Verfügung zu verlangen, Gebrauch gemacht. Im Herbst 2015 sind die ersten Verfügungen ergangen und jeden Monat kommen laufend neue dazu.

Die ersten Verfügungen haben gezeigt, dass das es für die einzelnen Betroffenen nach wie vor nahezu unmöglich ist, die individuelle Einreihung in eine bestimmte Lohnklasse nachzuvollziehen. Zwar wird das neue System im Rahmen der Verfügungen jeweils eingehend erklärt, der individuelle Zuordnungsentscheid ist jedoch in den meisten Fällen nur rudimentär begründet. Es ist zu hoffen, dass im Rahmen des Verfahrens vor der eigens geschaffenen Überführungskommission dieser Umstand ausgeräumt wird, bspw. in dem die betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nicht nur Kenntnis über die geltenden Kriterien der Systempflege, sondern auch darüber erhalten, weshalb ein bestimmtes Kriterium bei einer konkreten Stelle so oder anders gewichtet worden ist.

Ausgehend von dem der Systempflege zugrunde liegenden Prinzips der sog. „internen Lohngerechtigkeit“ ist es sodann unerlässlich, dass bei den Einreihungen Quervergleiche mit ähnlichen Funktionen vorgenommen werden. In vielen Fällen ist jedoch nicht ersichtlich, ob und allenfalls welche Quervergleiche gemacht worden sind; auch dies ist im Rahmen des Verfahrens der Überführungskommission nachzuholen und transparent zu machen.

III.         Geplante Abbaumassnahmen
Anfang Februar des laufenden Jahres hat der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt Entlastungsmassnahmen im Umfang von rund 70 Millionen Fr. verabschiedet. Rund 15 Millionen Fr. davon sollen die Staatsangestellten mittels verschiedener Sparmassnahmen beisteuern. Gespart werden soll bei den Prämien für die obligatorische Nicht-Berufsunfallversicherung (NBU), beim Dienstaltersgeschenk sowie bei den Anerkennungsprämien.

Die kürzlich veröffentlichten Zahlen des Kantons gehen für das Jahr 2016 von einem Überschuss in der Kantonsrechnung aus und der Finanzplan prognostiziert auch für die kommenden Jahre eine positive Entwicklung. Selbstverständlich waren diese Zahlen zum Zeitpunkt der Festlegung der Massnahmen durch den Regierungsrat noch nicht bekannt, sondern es wurde damals von einer wesentlich schlechteren Ausgangslage der Kantonsfinanzen ausgegangen. Diese positive Entwicklung führt dazu, dass die geplanten Abbaumassnahmen weder notwendig noch verhältnismässig sind. Der BAV hat aus diesem Grund mit den übrigen in der Arbeitsgemeinschaft baselstädtischer Personalverbände zusammengeschlossen Personalverbände (AGSt) im Rahmen eines Hearings bei der Wirtschafts- und Abgabkommission (WAK) den Antrag auf Nichteintreten auf die das Personal betreffenden Massnahmen gestellt. Der Entscheid über das Geschäft soll vom Grossen Rat in den nächsten Wochen gefällt werden.

Dr. Georg Schürmann
Sekretär des BAV, Advokat
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