Dezember 2016
JAHRESRÜCKBLICK 2016Auch im Jahre 2016 war der BAV in den verschiedensten Bereichen des Anstellungsverhältnisses für das Staatspersonal des Kantons Basel-Stadt tätig. Neben den wiederum zahlreichen individuellen rechtlichen Anfragen, gehörte der neue Gesamtarbeitsvertrag für die Spitäler, das...
mehr...November 2016
Die vorzeitige Pensionierung nach baselstädtischem Personalrecht Nicht zuletzt aufgrund der ab 1. Januar 2016 in Kraft getretenen Revision des Pensionskassengesetzes und der damit zusammenhängenden Erhöhung des Rentenalters hat sich in letzter Zeit öfters die Frage nach den Modalitäten einer...
Oktober 2016
Das Verfahren vor der Personalrekurskommission Basel-StadtIm Falle der Ergreifung von personalrechtlichen Massnahmen haben die betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die Möglichkeit an die Personalrekurskommission zu gelangen und den Entscheid überprüfen zu lassen. Da es immer wieder zu...
mehr...September 2016
Im Hinblick auf die anstehenden Regierungs- und Grossratswahlen veröffentlichen wir in der vorliegenden Ausgabe der ZV-info die Namen der uns gemeldeten BAV-Mitglieder, die auf einer Liste in den Grossen Rat kandieren, ohne diesbezügliche parteipolitische Empfehlungen abzugeben. Die...
mehr...September 2016
KÜNDIGUNG UND KÜNDIGUNGSSCHUTZ IM ANSTELLUNGSVERHÄLTNIS MIT DEM KANTON BASEL-STADTWie die meisten Kantone, Gemeinden und auch der Bund gelten für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons Basel-Stadt spezielle, vom Privatrecht abweichende Regelungen bezüglich des Anstellungsverhältnisses....
mehr...August 2016
Erneuerung des Gesamtarbeitsvertrages des Universitäts-Kinderspitals beider Basel (UKBB)Nachdem die drei öffentlich-rechtlichen Spitäler USB (Universitätsspital Basel), FPS (Felix Platter Spital) und UPK (Universitäre psychiatrische Kliniken) verselbständigt worden sind und nach mehrjährigen...
mehr...Erneuerung des Gesamtarbeitsvertrages des Universitäts-Kinderspitals beider Basel (UKBB)
Nachdem die drei öffentlich-rechtlichen Spitäler USB (Universitätsspital Basel), FPS (Felix Platter Spital) und UPK (Universitäre psychiatrische Kliniken) verselbständigt worden sind und nach mehrjährigen Verhandlungen für die Mitarbeitenden einen Gesamtarbeitsvertrag (GAV) ausgehandelt haben und darüber hinaus auch im Kanton Basel-Landschaft ein GAV für die Spitäler abgeschlossen worden ist, wird auch derjenige des Universitäts-Kinderspitals neu aufgesetzt. Per 1. Januar 2017 soll der neue Kollektivvertrag für das UKBB in Kraft treten. Der Kollektivvertrag regelt die Anstellungsbedingungen, wie etwa der Kündigungsschutz, Lohnfortzahlung bei Krankheit oder die Anzahl Ferientage.
Gesamthaft kann gesagt werden, dass sich mit der neuen Regelung für die Mitarbeitenden nicht sehr viel ändern wird und Vieles bleibt wie es war. Die Grundzüge der neuen Regelungen werden nachfolgend kurz erläutert; in den kommenden Wochen sollen von den Sozialpartnern organisierte Informationsveranstaltungen durchgeführt werden.
Grundlage des GAV
Anders als bei den verselbständigten ehemals öffentlich-rechtlichen Spitälern wird beim UKBB nicht das kantonale Personalrecht abgelöst, sondern vielmehr der bereits seit mehreren Jahren bestehende Kollektivvertrag den neuen Gegebenheiten angepasst. Als Grundlage des Kollektivvertrages dient dabei der erst kürzlich ausgehandelte Gesamtarbeitsvertrag (GAV) der drei Spitäler USB, FPS und UPK. Dies insbesondere deshalb, da sich die Mitarbeitenden des UKBB im gleichen Umfeld und im gleichen Arbeitsmarkt befinden wie diejenigen der drei übrigen Spitäler.
Ausgehandelt wurden die neuen Regelungen des Kollektivvertrages von Mitgliedern der Spitalleitung und auf der Arbeitnehmerseite von Vertretern der Verbände BAV (Baselstädtischer Angestellten-Verband), SBK (Schweizer Berufsverband der Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner), vpod (Verband des Personals öffentlicher Dienste) und VSAO (Verband Schweizerischer Assistenz- und Oberärztinnen und -ärzte).
Neue Regelungen
Auch wenn zahlreiche Bedingungen zur Anstellung unverändert bleiben werden, seien einige der Neuregelungen kurz erwähnt:
Die Sperrfrist bei Krankheiten wird von 365 Tagen auf 180 Tage (ab dem 2. Dienstjahr) reduziert, wobei diese Regelung als „Kann-Bestimmung“ formuliert ist. Unabhängig von dieser Verkürzung der Sperrfrist gilt nach wie vor eine Lohnfortzahlungspflicht von 730 Tagen.
Schutz von Teilzeitmitarbeitenden: Abweichung vom Pensum über +/- 10% nur mit Einwilligung der Mitarbeitenden.
Feier- und Freitage: Die bisherigen 9 Feiertage werden beibehalten, die bis anhin geltenden max. 7 freien Halbtage (vor den Feiertagen) werden abgeschafft. Neu werden den Mitarbeitenden jedoch pro Jahr zusätzlich 5 sog. flexible freie Tage gewährt, welche wie Ferien bezogen werden können.
Die Familienzulagen werden neu abhängig vom Pensum ausgerichtet. Es gilt diesbezüglich eine Übergangsfrist von zwei Jahren, während welcher die alte Reglung im Sinne des Frankenbesitzstandes beibehalten wird.
Für die Jahre 2017 und 2018 wird eine vollständige Übernahme der NBU-Prämie durch die Mitabreitenden vorgesehen, ab 2019 reduziert sich diese Beteiligung auf 2/3. Die hälftige Übernahme der Prämie für die Krankentaggeldversicherung duch die Mitarbeitenden bleibt unverändert.
Das Dienstjubiläum wird leicht angepasst und länger ausgerichtet.
Der Vaterschaftsurlaub wird von drei auf neu 10 Tage erhöht.
Die Nachtzulage von bisher 10% (von 23.00h bis 06.00h) wird stufenweise angepasst: in den Jahren 2017 und 2018 beträgt sie 15% (von 20.00h bis 06.00h bei einem Einsatz von mind. 5 Stunden) und ab dem Jahre 2019 20% (von 20.00h bis 06.00h bei einem Einsatz von mind. 5 Stunden).
Der Lohn beruht auf einem neuen Lohnsystem bei welchem einzelne Richtfunktionen Lohnbändern zugeordnet werden. Als Faktoren für die individuelle Lohnhöhe dienen dabei das Lebensalter, die berufliche und ausserberufliche Erfahrung sowie Quervergleiche. Bei der Überführung per 1. Januar 2017 werden die bestehenden Bruttogrundlöhne im Frankenbetrag übernommen, wobei der Stufenanstieg per 31. Dezember 2016 noch regulär gewährt wird.
Weiteres Vorgehen
Nachdem die Verhandlungen über den GAV abgeschlossen sind, stellt sich das weitere Vorgehen dar, wie folgt:
Meinungsbildung in den Verbänden in den nächsten Wochen. Im Rahmen von Informationsveranstaltungen soll das Verhandlungsergebnis präsentiert werden. Beim BAV obliegt der formale Beschluss über den GAV beim Vorstand; dieser wird anlässlich der kommenden Vorstandssitzung zum GAV Stellung nehmen.
Genehmigung durch den Kinderspitalrat.
Unterzeichnung und Inkrafttreten des neuen Kollektivvertrages per 1. Januar 2017.
Dr. Georg Schürmann
Sekretär des BAV, Advokat
Juni 2016
Mitgliederversammlung 2016 Rund 80 Mitglieder und Gäste nahmen an der diesjährigen Mitgliederversammlung des BAV, welche am 19. Mai 2015 wiederum im Universitätsspital Basel stattfand, teil. Neben den ordentlichen Traktanden wie die Präsentation und Genehmigung von Jahresbericht, Jahresrechnung...
mehr...Mai 2016
DIE DIENSTLEISTUNGEN DES BAV Der Baselstädtische Angestellten-Verband (BAV) nimmt seit jeher eine aktive Rolle in der Sozialpartnerschaft im Kanton Basel-Stadt ein. So vertritt der Verband Interessen seiner Mitglieder auf verschiedenen Ebenen und in diversen Gremien. Neben diesen Aufgaben der...
mehr...DIE DIENSTLEISTUNGEN DES BAV
Der Baselstädtische Angestellten-Verband (BAV) nimmt seit jeher eine aktive Rolle in der Sozialpartnerschaft im Kanton Basel-Stadt ein. So vertritt der Verband Interessen seiner Mitglieder auf verschiedenen Ebenen und in diversen Gremien.
Neben diesen Aufgaben der Sozialpartnerschaft gewährt der BAV seinen Mitgliedern einen unentgeltlichen Rechtsschutz in sämtlichen anstellungsrechtlichen Fragen und – in begrenztem Umfang – in den übrigen Rechtsgebieten.
I. Vertretung in verschiedenen Gremien
Ein wichtiger Teil der Sozialpartnerschaft ist der Einsitz von Arbeitnehmervertretern in verschiedenen Gremien, die sich mit dem Anstellungsverhältnis des baselstädtischen Staatspersonals befassen. Ein Teil der Sozialpartnerschaft wird von der Arbeitsgemeinschaft baselstädtischer Personalverbände (AGSt), welche bis vor Kurzem vom BAV präsidiert worden ist, ausgeübt. Daneben ist der BAV in folgenden Gremien durch Vorstandsmitglieder und/oder den Sekretär vertreten:
Verwaltungsrat Pensionskasse BS: Dora Weissberg
Personalrekurskommission (PRK): Christian Heim
AGSt und SPG: Andreas Baumann
Vorsorgekommission Pensionskasse BS (Staat): Roland Ruf
Vorsorgekommission Pensionskasse BS (UPK): Dr. Markus Dürrenberger
Vorsorgekommission Pensionskasse BS (USB): Werner Weisskopf
Überführungskommission (Systempflege): Christian Heim
Begutachtungskommission (BKPK): Christian Heim
Personalkommission Universitätsspital: Werner Weisskopf
Kassenkommission UVK: Dora Weissberg
II. Rechtsschutz in anstellungsrechtlichen Fragen
Das Rechtsschutzreglement des BAV sieht vor, dass der Sekretär des BAV den Verbandsmitgliedern zur Besprechung und Behandlung dienstlicher und beruflicher Fragen unentgeltlich zur Verfügung steht. Soweit Verbandsmitglieder vom Verband im Rahmen von Einsprachen, Rekursen etc. rechtliche Verbeiständung benötigen, wird diese den Verbandsmitgliedern vom Verbandssekretär gewährt, wobei der Verbandssekretär seit mehreren Jahrzehnten jeweils auch als selbständiger Anwalt tätig ist und somit über das nötige Fachwissen verfügt.
Mitglieder, welche neu in den Verband aufgenommen werden, haben in dem Falle, da sie vom Verband rechtliche Verbeiständung im Rahmen des Rechtsschutzes wünschen, neben dem ordentlichen Jahresbeitrag einen Selbstbehalt an die Rechtsschutzkosten zu leisten; die Höhe des Selbstbehaltes richtet sich dabei nach dem zu erwartenden Aufwand und ist auf maximal vier Jahresbeiträge beschränkt.
III. Aktuelle Rechtsschutzfälle
Neben zahlreichen Anfragen im Zusammenhang mit der Umsetzung der Systempflege – das Sekretariat betreut derzeit rund 100 Einspracheverfahren - und den Auswirkungen des seit anfang 2016 in Kraft stehenden Gesamtarbeitsvertrages (GAV) für die Spitäler stehen nach wie vor folgende Anfragen im Zentrum:
- Massnahmen des Arbeitgebers:
Zahlreiche Mitglieder fragen beim Sekretariat um Rat und Rechtsschutz, wenn sie von personalrechtlichen Massnahmen wie beispielsweise einem schriftlichen Verweis oder einer Änderung des Aufgabengebietes betroffen sind.
- Anfragen betreffend der Vorsorgesituation:
Gerade auf dem Hintergrund der kürzlich in Kraft getretenen Revision des Pensionskassengesetzes erfolgen einige Anfragen betreffend der Möglichkeit einer vorzeitigen Pensionierung oder betreffend der Frage Rentenbezug oder Kapitalauszahlung.
- Anfragen im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses:
Auch bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses – sei es durch eine Kündigung des Arbeitgebers oder durch eine Auflösungsvereinbarung – ist regelmässig eine rechtliche Beratung angezeigt.
Immer wieder erfolgen Anfragen im Zusammenhang mit einer länger dauernden Arbeitsunfähigkeit. Das baselstädtische Personalgesetz sieht diesbezüglich grundsätzlich eine Sperrfrist von 365 Tagen vor, in denen das Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber nicht gekündigt werden darf. Diese Sperrfrist gilt gemäss der Lehre und der Gerichtspraxis jedoch nur dann, wenn die Arbeitsunfähigkeit generell und nicht nur auf den bisherigen Arbeitsplatz bezieht. Liegt eine Arbeitsunfähigkeit nur am bisherigen Arbeitsplatz vor, ist der oder die Betroffene jedoch ansonsten arbeitsfähig, kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis bereits vor Ablauf der Sperrfrist kündigen. Freilich gilt es in diesen Fällen die Gesamtsituation und insbesondere den Grund für die Krankschreibung zu beachten, kann doch in vielen Fällen die Krankheit auch durch das Verhalten des Arbeitgebers (bspw. in Form einer Verletzung der Fürsorgepflicht) bedingt sein. Ist dies der Fall, kann eine Kündigung ebenfalls missbräuchlich sein.
IV. Übriger Rechtsschutz
Ebenfalls rege genutzt wird der vom BAV angebotene Rechtsschutz ausserhalb des Personalrechts. So haben die Mitglieder die Möglichkeit, beim Anwalt des Verbandes einmal pro Jahr eine unentgeltliche Rechtsauskunft in privaten Angelegenheiten einzuholen. Im Vordergrund stehen dabei Anfragen aus den Bereichen Vertrags-, Familien- und Erbrecht.
Dr. Georg Schürmann
Sekretär des BAV, Advokat
Neuwahlen an der Mitgliederversammlung:
Anlässlich der Mitgliederversammlung vom 19. Mai 2016 (18.00h im Restaurant Centrino im Universitätsspital Basel) werden der Vorstand und der Beirat des BAV neu bestellt. Während sich der Grossteil der Vorstands- und Beiratsmitglieder für eine weitere Amtsperiode zur Verfügung stellt, ziehen sich die Präsidentin des BAV, Dora Weissberg und der Verantwortliche für das Ressort Finanzen, Christoph Wolf nach langjähriger aktiver Mitarbeit im Vorstand zurück und werden anlässlich der Mitgliederversammlung verabschiedet. Der Vorstand und der Beirat schlagen der Mitgliederversammlung für die Nachfolge für das Präsidentenamt den langjährigen Vizepräsidenten Dr. Gregor Thomi und für das Ressort Finanzen die bisherige Präsidentin des Beirates, Patrizia Bardelli vor; Nachfolgerin für die Präsidentschaft des Beirates soll Birgitte Wittlin werden.
April 2016
Sparmassnahmen beim Personal reduziert Wie mehrfach berichtet hat der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt im Februar 2015 diverse Sparmassnahmen, welche unter anderem auch die Anstellungsbedingungen des Kantonspersonals betreffen, verabschiedet. Nachdem die Wirtschafts- und Abgabekommission des...
mehr...Sparmassnahmen beim Personal reduziert
Wie mehrfach berichtet hat der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt im Februar 2015 diverse Sparmassnahmen, welche unter anderem auch die Anstellungsbedingungen des Kantonspersonals betreffen, verabschiedet. Nachdem die Wirtschafts- und Abgabekommission des Grossen Rates in den letzten Monaten intensiv über das Thema diskutiert und Mitte Februar des laufenden Jahres einen Bericht zu Handen des Grossen Rates verfasst hat, wurde das Sparpaket – allerdings in abgeänderter Form - im März beschlossen.
I. Die ursprünglich geplanten Massnahmen
Vor rund einem Jahr hatte der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt Entlastungsmassnahmen im Umfang von rund 70 Millionen Fr. verabschiedet. Rund 15 Millionen Fr. davon sollten die Staatsangestellten mittels verschiedener Sparmassnahmen beisteuern.
Die erste, das Kantonspersonal betreffende Massnahme sollte darin bestehen, dass ab dem Jahr 2017 die Prämien für die obligatorische Nicht-Berufsunfallversicherung (NBU) vollumfänglich von den Angestellten selber getragen werden sollen. Bislang übernimmt der Arbeitgeber zwei Drittel der Prämie, was im Jahr 2015 einem Anteil von 0.93 % des Bruttolohnes entsprach.
Im weiteren plante die Regierung, die Anspruchsvoraussetzungen für das Dienstaltersgeschenk zu ändern. Künftig sollten die Mitarbeitenden jeweils nach dem 10., dem 20., dem 30. und dem 40. Dienstjahr Anspruch auf ein Dienstaltersgeschenk in Form von je zwei Wochen bezahltem Urlaub erhalten. Dies gegenüber der heutigen Regelung, bei welcher Dienstaltersgeschenke ab dem 10. Dienstjahr in Fünfjahresschritten ausbezahlt werden. Die Umsetzung der neuen Regelungen betreffend des Dienstaltersgeschenkes war ursprünglich geplant ab dem Jahr 2016; zufolge der geplanten Übergangsregelung sollte die volle Wirksamkeit der Massnahme im Jahr 2020 eintreten.
Geändert werden sollte sodann die heutige Höhe der so genannten Anerkennungsprämien: die heute für Anerkennungsprämien zur Verfügung stehende Summe soll um CHF 200’000 reduziert werden.
II. Gründe die gegen die Massnahmen sprechen
Die geplanten Massnahmen haben grossen Unmut beim Personal ausgelöst. Zum einen ist darauf hinzuweisen, dass sich die Anstellungsbedingungen in den letzten Jahren in den Bereichen Lohn, Arbeitszeit und beruflicher Vorsorge weitestgehend stagniert oder gar verschlechtert haben. Will man die Qualität des Service public gewährleisten sind gute und konkurrenzfähige Anstellungsbedingungen unabdingbar.
Hinzu kommt die aktuelle finanzielle des Kantons. Die kürzlich veröffentlichten Zahlen des Kantons für das Jahr 2015 weisen einen Überschuss von CHF 432 Mio. aus und der Finanzplan prognostiziert auch für die kommenden Jahre eine positive Entwicklung. Selbstverständlich waren diese Zahlen zum Zeitpunkt der Festlegung der Massnahmen durch den Regierungsrat noch nicht bekannt, sondern es wurde damals von einer wesentlich schlechteren Ausgangslage der Kantonsfinanzen ausgegangen. Dass aber unter diesen Rahmenbedingungen an Sparmassmassnahmen überhaupt festgehalten wird, ist nicht nachvollziehbar.
I. Der Kompromiss der Wirtschafts- und Abgabekommission (WAK)
Die Wirtschafts- und Abgabekommission des Grossen Rates hat nach intensiven Verhandlung für die NBU-Prämie und das Dienstaltersgeschenk folgende Kompromissvorschläge unterbereitet:
NBU-Prämie: Neu sollen die Staatsangestellten anstatt einem Drittel der Prämie für die Nichtberufsunfallversicherung zwei Drittel selber tragen und der Arbeitgeber ein Drittel übernehmen. Die neue Regelung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.
Dienstaltersgeschenk: Die neue Regelung für das Dienstaltersgeschenk entspricht derjenigen, welche im Rahmen des Gesamtarbeitsvertrages (GAV) für die verselbständigten Spitäler festgelegt wurde und lautet wie folgt:
Jede Mitarbeiterin und jeder Mitarbeiter erhält nach 5 Dienstjahren 2.5 Tage, nach 10 und 15 Dienstjahren 5 Tage, nach 20 Dienstjahren 10 Tage, nach 25, 30 und 35 Dienstjahren 15 Tage sowie letztmals nach 40 Dienstjahren 20 Tage bezahlten Urlaub. Die Einzelheiten werden vom Regierungsrat auf dem Verordnungswege festgelegt, wobei auch vorgesehen werden kann, dass das Dienstaltersgeschenk in Form von Geld ausgerichtet werden kann. Im Sinne einer Übergangsregelung wurde sodann bestimmt, dass allen Mitarbeitenden, die vor Inkrafttreten, also vor dem 1. Januar 2017, angestellt wurden, das nächstfolgende Dienstjubiläum nach alter Regelung gewährt, sofern diese für sie vorteilhafter ist.
Mit diesen Kompromissvorschlägen, die im März 2016 vom Grossen Rat beschlossen worden sind, hat die Wirtschafts- und Abgabekommission (WAK) dass Abbauvorhaben der Regierung bei den Anstellungsbedingungen des Staatspersonals deutlich reduziert. Für die in der Arbeitsgemeinschaft baselstädtischer Personalverbände zusammengeschlossenen Verbände ist dieser Vorschlag der äusserste Kompromiss und es wurde beschlossen, von einem Referendum abzusehen.
Dr. Georg Schürmann
Sekretär des BAV, Advokat
März 2016
Offene Fragen zum Umwandlungssatz der Pensionskasse
Zur Kernaufgabe des BAV gehört seit jeher die Prüfung und Entwicklung der Anstellungsbedingungen des baselstädtischen Kantonspersonals, wozu auch die Regelungen der Altersvorsorge gehören. So hat sich der BAV in den vergangenen Jahren immer...
Januar 2016
Themen 2016Auch im Jahre 2016 wird der BAV in den verschiedensten Bereichen des Anstellungsverhältnisses für das Staatspersonal des Kantons Basel-Stadt und die angeschlossenen Institutionen tätig sein. Neben den wiederum zahlreichen individuellen rechtlichen Anfragen ist davon auszugehen, dass...