BAV Baselstädtischer Angestellten-Verband

Archiv 2015

Dezember 2015

ZV-Info Dezember 2015

JAHRESRÜCKBLICK 2015 Auch im Jahre 2015 war der BAV in den verschiedensten Bereichen des Anstellungsverhältnisses für das Staatspersonal des Kantons Basel-Stadt tätig. Neben den wiederum zahlreichen individuellen rechtlichen Anfragen, gehörte der neue Gesamtarbeitsvertrag für die Spitäler, das...

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ZV-Info Dezember 2015

JAHRESRÜCKBLICK 2015

Auch im Jahre 2015 war der BAV in den verschiedensten Bereichen des Anstellungsverhältnisses für das Staatspersonal des Kantons Basel-Stadt tätig. Neben den wiederum zahlreichen individuellen rechtlichen Anfragen, gehörte der neue Gesamtarbeitsvertrag für die Spitäler, das Lohnprojekt „Systempflege“ sowie die Diskussionen und Verhandlungen zu den von der Regierung geplanten Abbaumassnahmen zu den Haupttätigkeitsgebieten des Verbandes.

I.            Individueller Rechtsschutz
Wiederum rege genutzt worden ist der Rechtsschutz des BAV. Das Rechtsschutzreglement sieht vor, dass der Sekretär des BAV den Verbandsmitgliedern zur Besprechung und Behandlung dienstlicher und beruflicher Fragen unentgeltlich zur Verfügung steht. Soweit Verbandsmitglieder vom Verband im Rahmen von Einsprachen, Rekursen etc. rechtliche Verbeiständung benötigen, wird diese den Verbandsmitgliedern vom Verbandssekretär gewährt, wobei der jeweilige Verbandssekretär auch als selbständiger Anwalt tätig ist und somit über das nötige Fachwissen verfügt.

Die häufigsten Themen im Jahre 2015 waren Anfragen zu:

-            
Massnahmen des Arbeitgebers:
Zahlreiche Mitglieder fragen beim Sekretariat um Rat und Rechtsschutz, wenn sie von personalrechtlichen Massnahmen wie beispielsweise einem schriftlichen Verweis oder einer Änderung des Aufgabengebietes betroffen sind.

-             Anfragen im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses:
Auch bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses – sei es durch eine Kündigung des Arbeitgebers oder durch eine Auflösungsvereinbarung – ist regelmässig eine rechtliche Beratung angezeigt.

-             Anfragen im Zusammenhang mit der Entlöhnung:
Das Projekt „Systempflege“ (siehe dazu unten) wurde abgeschlossen und die neuen Lohneinreihungen per 1. Februar 2015 in Kraft gesetzt.

Ebenfalls rege genutzt wird der vom BAV angebotene Rechtsschutz ausserhalb des Personalrechts. So haben die Mitglieder die Möglichkeit, beim Anwalt des Verbandes einmal pro Jahr eine unentgeltliche Rechtsauskunft in privaten, nicht das Arbeitsverhältnis betreffende Angelegenheiten einzuholen. Im Zentrum stehen dabei Anfragen aus den Bereichen Familien-, Erbschafts- und Vertragsrecht.

II.           Geplante Abbaumassnahmen
Anfang Februar des laufenden Jahres hat der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt Entlastungsmassnahmen im Umfang von rund 70 Millionen Fr. verabschiedet. Rund 15 Millionen Fr. davon sollen die Staatsangestellten mittels verschiedener Sparmassnahmen beisteuern.

Die erste, das Kantonspersonal betreffende Massnahme soll darin bestehen, dass ab dem Jahr 2017 die Prämien für die obligatorische Nicht-Berufsunfallversicherung (NBU) vollumfänglich von den Angestellten selber getragen werden sollen. Bislang übernimmt der Arbeitgeber zwei Drittel der Prämie, was im Jahr 2015 einem Anteil von 0.93 % des Bruttolohnes entsprach.

Im weiteren plant die Regierung, die Anspruchsvoraussetzungen für das Dienstaltersgeschenk zu ändern. Künftig sollen die Mitarbeitenden jeweils nach dem 10., dem 20., dem 30. und dem 40. Dienstjahr Anspruch auf ein Dienstaltersgeschenk in Form von je zwei Wochen bezahltem Urlaub erhalten. Dies gegenüber der heutigen Regelung, bei welcher Dienstaltersgeschenke ab dem 10. Dienstjahr in Fünfjahresschritten ausbezahlt werden. Die Umsetzung der neuen Regelungen betreffend des Dienstaltersgeschenkes  soll ab dem Jahr 2016 beginnen; zufolge der geplanten Übergangsregelung soll die volle Wirksamkeit der Massnahme im Jahr 2020 eintreten.

Geändert werden soll sodann die heutige Höhe der so genannten Anerkennungsprämien: die heute für Anerkennungsprämien zur Verfügung stehende Summe soll um CHF 200’000 reduziert werden.

Die Anerkennungsprämie ist auf Verordnungsebene geregelt und kann daher vom Regierungsrat ohne Überprüfung durch das Parlament beschlossen bzw. abgeändert werden. Demgegenüber müsste eine Änderung der NBU-Prämie und des Dienstaltersgeschenks – da beide im Lohngesetz geregelt sind – auf dem Wege der Gesetzesänderung, d.h. unter Einbezug des Parlaments erfolgen.

Die kürzlich veröffentlichten Zahlen des Kantons gehen für das Jahr 2016 von einem Überschuss von 85,8 Mio. Franken aus und der Finanzplan prognostiziert auch für die kommenden Jahre eine positive Entwicklung. Selbstverständlich waren diese Zahlen zum Zeitpunkt der Festlegung der Massnahmen durch den Regierungsrat noch nicht bekannt, sondern es wurde damals von einer wesentlich schlechteren Ausgangslage der Kantonsfinanzen ausgegangen.

Die positive Entwicklung führt dazu, dass die geplanten Abbaumassnahmen weder notwendig noch verhältnismässig sind. Der BAV hat aus diesem Grund mit den übrigen in der Arbeitsgemeinschaft baselstädtischer Personalverbände zusammengeschlossen Personalverbände (AGSt) im Rahmen eines Hearings bei der Wirtschafts- und Abgabkommission (WAK) den Antrag auf Nichteintreten auf die das Personal betreffenden Massnahmen gestellt. Der Entscheid über das Geschäft soll anfangs 2016 gefällt werden.

Die geplanten Massnahmen sind sodann auch aufgrund der Entwicklungen der Anstellungsbedingungen der letzten Jahre und den aktuell anstehenden Veränderungen bei der Pensionskasse nicht nachzuvollziehen. Mit einer stetigen Verschlechterung der Anstellungsbedingungen wird es zunehmend schwieriger werden, gut qualifiziertes Personal für den Service Public zu gewinnen.

III.         Projekt Systempflege
Im Rahmen des Lohnprojektes „Systempflege“ wurden per 1. Februar 2015 die neuen Lohneinreihungen bekannt gegeben und zahlreiche Mitarbeitende haben von der Möglichkeit, eine anfechtbare Verfügung zu verlangen, Gebrauch gemacht. Im Herbst 2015 sind die ersten Verfügungen ergangen und es ist davon auszugehen, dass es zu zahlreichen Einspracheverfahren kommen wird. Nach Anhörung der paritätischen Überführungskommission entscheidet der Regierungsrat über die Einsprache, anschliessend steht der Weg an das Verwaltungsgericht Basel-Stadt offen.

III.        
Gesamtarbeitsvertrag (GAV) Spitäler
Die öffentlich-rechtlichen Spitäler USB; FPS und UPK wurden verselbständigt und nach einer Übergangsfrist von vier Jahren unterstehen die Mitarbeitenden ab dem 1. Januar 2016 nicht mehr dem kantonalen Personalrecht. Deshalb musste mit den drei öffentlich-rechtlichen Spitälern in Basel-Stadt (Universitätsspital, Felix Platter-Spital und Universitäre Psychiatrische Kliniken) ein Gesamtarbeitsvertrag (GAV) ausgehandelt werden und die Verhandlungen konnten im Sommer des laufenden Jahres abgeschlossen werden. Der GAV regelt die Anstellungsbedingungen, wie etwa der Kündigungsschutz, Lohnfortzahlung bei Krankheit oder die Anzahl Ferientage. Der Lohn wird im GAV nur in den Grundzügen geregelt, Einzelheiten finden sich in den Reglementen der jeweiligen Spitäler. Gesamthaft kann gesagt werden, dass sich mit dem GAV für die Mitarbeitenden nicht sehr viel ändern wird und Vieles bleibt wie es war.

IV.         Ausblick für das Jahr 2016

Bereits jetzt abzusehen ist, dass im kommenden Jahr das Projekt „Systempflege“ die Verantwortlichen des BAV stark beanspruchen wird; bereits sind zahlreiche Einspracheverfahren hängig und werden vom Sekretariat des Verbandes betreut.

Weiter ist davon auszugehen, dass das Inkrafttreten des neuen Gesamtarbeitsvertrages (GAV) für die Spitäler zu Anfragen und Beratungen führen wird.

Zum Jahresende möchte sich das Sekretariat des BAV bei sämtlichen Mitgliedern für ihre Treue zum Verband bedanken und wünscht ihnen sowie sämtlichen Leserinnen und Lesern eine geruhsame Weihnachtszeit und alles Gute für das kommende Jahr.

Dr. Georg Schürmann
Sekretär des BAV, Advokat


Daten 2016
Ordentliche Mitgliederversammlung 2016:
Noch nicht terminiert

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November 2015

ZV-Info November 2015

DIE VORZEITIGE PENSIONIERUNG GEMÄSS DEM NEUEN PENSIONSKASSENGESTZ Wie mehrfach berichtet, tritt am 1. Januar 2016 ein neues Pensionskassengesetz in Kraft. Die bevorstehenden Änderungen haben auch Einfluss auf die Möglichkeit der vorzeitigen Pensionierung. Die daraus resultierenden Anpassungen des...

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ZV-Info November 2015

DIE VORZEITIGE PENSIONIERUNG GEMÄSS DEM NEUEN PENSIONSKASSENGESTZ

Wie mehrfach berichtet, tritt am 1. Januar 2016 ein neues Pensionskassengesetz in Kraft. Die bevorstehenden Änderungen haben auch Einfluss auf die Möglichkeit der vorzeitigen Pensionierung. Die daraus resultierenden Anpassungen des baselstädtischen Personalgesetzes sowie der Verordnung betreffend vorzeitige Pensionierung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Kantons Basel-Stadt werden im Folgenden kurz dargelegt.

I.       Vorzeitige Pensionierung auf Veranlassung des Arbeitgebers
Die wesentlichste das baselstädtische Personalgesetz betreffende Änderung betrifft die Erhöhung des ordentlichen Rentenalters von bisher 63 auf neu 65 Jahre. Neben der ordentlichen Pensionierung existiert weiterhin die Möglichkeit einer vorzeitigen Pensionierung, wobei die Altersgrenze, ab welcher eine vorzeitige Pensionierung möglich wird, unverändert bei Alter 58 bleibt und neu die Möglichkeit eines Aufschiebens der Pensionierung bis zum Alter 70 geschaffen wird; ebenso wird auf die Möglichkeit der Teilpensionierung hingewiesen. Der entsprechende Gesetzestext lautet wie folgt:

„Eine vorzeitige Pensionierung ab Alter 58 oder eine aufgeschobene Pensionierung bis Alter 70 sind möglich. Die Pensionierung kann auch in Teilschritten erfolgen.

In personal-, arbeitsmarkt- und finanzpolitisch ausserordentlichen Situationen kann der Regierungsrat Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, welche das 58. Altersjahr vollendet haben, vorzeitig pensionieren. Das Altersguthaben der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters ist so zu erhöhen, dass dieselbe Rente resultiert, wie sie im Alter 65 unter Einrechnung eines Zinses von 1% versichert ist. Der Arbeitgeber vergütet der Pensionskassen die hierzu notwendige Einmaleinlage.“

II.      Vorzeitige Pensionierung in gegenseitigem Einvernehmen
Wie bereits nach geltendem Recht soll weiterhin die Möglichkeit bestehen, dass sich die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter mit dem Arbeitgeber auf eine einvernehmliche vorzeitige Pensionierung einigt:

„Erfolgt die vorzeitige Pensionierung im gegenseitigen Einvernehmen, so kann der Arbeitgeber zwecks Erhöhung der Rentenansprüche gegenüber der Pensionskasse eine Einmaleinlage zu Gunsten der versicherten Person leisten. Die Zuständigkeit liegt beim Regierungsrat.“

Die Höhe der Einmaleinlage des Arbeitgebers beträgt mindestens 25% und maximal 75% des fehlenden Kapitals, wobei sich letzteres gleich berechnet wie bei der vorzeitigen Pensionierung auf Veranlassung des Arbeitgebers (vgl. oben).

Gleichbleibend sind die Kriterien, nach welchen die Höhe der Einmaleinlage bestimmt wird; gemäss der anwendbaren Verordnung über die vorzeitige Pensionierung sind dies:
a)      das Alter / Dienstalter,
b)      die Leistungen / die Qualität der Arbeit,
c)      persönliche Verhältnisse der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters,
d)      der Nutzen der vorzeitigen Pensionierung für den Arbeitgeber,
e)      gesundheitliche Belastung durch die Arbeitsbedingungen (z.B. Schichtdienst).

III.     Vorzeitige Pensionierung auf Wunsch des Mitarbeitenden Neu explizit festgehalten werden soll, dass auch der Mitabreitende von sich aus – und ohne Einverständnis des Arbeitgebers – die vorzeitige Pensionierung wählen kann. §3bis der Verordnung über die vorzeitige Pensionierung lautet:

„Jede Mitarbeiterin bzw. jeder Mitarbeiter kann sich ab Vollendung des 58. Altersjahres vorzeitig pensionieren lassen. Sie bzw. er hat dabei ein Kündigungsschreiben an die Anstellungsbehörde zu richten.“

Diese Möglichkeit besteht auch nach geltendem Recht, war aber nicht ausformuliert.

IV.     Möglichkeit der Teilpensionierung
Ebenfalls in der genannten Verordnung wird explizit festgehalten, dass die Pensionierung auch in Teilschritten erfolgen kann.

„Die für eine Teilpensionierung erforderliche Pensumsreduktion bedarf der Zustimmung der Anstellungsbehörde. Diese entscheidet über den entsprechenden Antrag unter Berücksichtigung der betrieblichen Bedürfnisse.“

Wesentlich ist hierbei, dass zwar ein Anspruch auf Teilpensionierung besteht, dieser jedoch nicht gekoppelt werden kann, mit einem Anspruch auch auf eine Teilzeitbeschäftigung. Letztere ist an das Einverständnis des Arbeitgebers geknüpft und von diesem abhängig.

Dr. Georg Schürmann
Sekretär des BAV, Advokat

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Oktober 2015

ZV-Info Oktober 2015

 
Keine Grundlage für Sparmassnahmen
Wie bereits mehrfach berichtet, hat der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt vor mehreren Monaten Sparmassnahmen in Aussicht gestellt, welche auch die Anstellungsbedingungen des Kantonspersonals betreffen. Geplant ist dabei eine Abwälzung von Prämien...

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ZV-Info Oktober 2015

 

Keine Grundlage für Sparmassnahmen


Wie bereits mehrfach berichtet, hat der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt vor mehreren Monaten Sparmassnahmen in Aussicht gestellt, welche auch die Anstellungsbedingungen des Kantonspersonals betreffen. Geplant ist dabei eine Abwälzung von Prämien der Nichtberufsunfall-Versicherung (NBU) auf die Arbeitnehmenden, eine Verschlechterung des Dienstaltersgeschenkes sowie eine Kürzung der Anerkennungsprämien.
Nicht nur wird mit den geplanten Massnahmen die Qualität des Service Public tangiert, die kürzlich vom Kanton veröffentlichten Budget- und Finanzplanungszahlen machen deutlich, dass die Sparmassnahmen keine Grundlage haben.

Die Ausgangslage

Anfang Februar des laufenden Jahres hat der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt Entlastungsmassnahmen im Umfang von rund 70 Millionen Fr. verabschiedet. Rund 15 Millionen Fr. davon sollen die Staatsangestellten mittels verschiedener Sparmassnahmen beisteuern.

Die erste, das Kantonspersonal betreffende Massnahme soll darin bestehen, dass ab dem Jahr 2017 die Prämien für die obligatorische Nicht-Berufsunfallversicherung (NBU) vollumfänglich von den Angestellten selber getragen werden sollen. Bislang übernimmt der Arbeitgeber zwei Drittel der Prämie, was im Jahr 2015 einem Anteil von 0.93 % des Bruttolohnes entsprach.

Im weiteren plant die Regierung, die Anspruchsvoraussetzungen für das Dienstaltersgeschenk zu ändern. Künftig sollen die Mitarbeitenden jeweils nach dem 10., dem 20., dem 30. und dem 40. Dienstjahr Anspruch auf ein Dienstaltersgeschenk in Form von je zwei Wochen bezahltem Urlaub erhalten. Dies gegenüber der heutigen Regelung, bei welcher Dienstaltersgeschenke ab dem 10. Dienstjahr in Fünfjahresschritten ausbezahlt werden. Die Umsetzung der neuen Regelungen betreffend des Dienstaltersgeschenkes  soll ab dem Jahr 2016 beginnen; zufolge der geplanten Übergangsregelung soll die volle Wirksamkeit der Massnahme im Jahr 2020 eintreten.

Geändert werden soll sodann die heutige Höhe der so genannten Anerkennungsprämien: die heute für Anerkennungsprämien zur Verfügung stehende Summe soll um CHF 200’000 reduziert werden.

Die Qualität des Service Public

Die geplanten Massnahmen sind insbesondere aufgrund der Entwicklungen der Anstellungsbedingungen der letzten Jahre und den aktuell anstehenden Veränderungen bei der Pensionskasse nicht nachzuvollziehen. Mit einer stetigen Verschlechterung der Anstellungsbedingungen wird es zunehmend schwieriger werden, gut qualifiziertes Personal für den Service Public zu gewinnen. Folgende Bereiche der Anstellungsbedingungen waren in den vergangenen Jahren und sind aktuell betroffen:

Lohn: Trotz der Systempflege zeigen Vergleiche mit den Nachbarkantonen und auch mit der Privatwirtschaft, dass das Lohngefüge beim Staatspersonal in verschiedensten Bereichen nach wie vor an der unteren Grenze ist.

Arbeitszeit: Sodann ist unstreitig, dass die Entwicklungen der letzten Jahre auch im öffentlich-rechtlichen Anstellungsbereich zu einer erheblichen Erhöhung des Zeit- und Arbeitsdrucks geführt haben, welcher in erster Linie durch eine Erhöhung des Personalbestandes entschärft werden könnte. Daneben liegt der Kanton Basel-Stadt in Bezug auf die Wochenarbeitszeit mit einer 42-Stundenwoche nicht in der landesüblichen Norm grosser Arbeitgeber.

Lohnentwicklung: Insgesamt mussten die Mitarbeiter des Kantons Basel-Stadt in vergangenen Jahren auf 6,5 % Teuerung und zwei Stufenanstiege verzichten.

Berufliche Vorsorge: Erhöhung des Rentenalters von 63 auf neu 65 Jahre sowie der Wechsel vom Leistungs- zum Beitragsprimat mit einer abgestuften Erhöhung der Beiträge.

Für den Fall, dass weitere Verschlechterungen hinzukommen, ist abzusehen, dass es inskünftig immer schwieriger werden wird, die Konkurrenzfähigkeit des Kantons Basel-Stadt als Arbeitgeber aufrechtzuerhalten und zu bewahren.

Die finanzielle Situation des Kantons

      Die kürzlich veröffentlichten Zahlen des Kantons gehen für das Jahr 2016 von einem Überschuss von 85,8 Mio. Franken aus und der Finanzplan prognostiziert auch für die kommenden Jahre eine positive Entwicklung. Selbstverständlich waren diese Zahlen zum Zeitpunkt der Festlegung der Massnahmen durch den Regierungsrat noch nicht bekannt, sondern es wurde damals von einer wesentlich schlechteren Ausgangslage der Kantonsfinanzen ausgegangen.
Die positive Entwicklung führt dazu, dass die geplanten Abbaumassnahmen weder notwendig noch verhältnismässig sind. Der BAV hat aus diesem Grund mit den übrigen in der Arbeitsgemeinschaft baselstädtischer Personalverbände zusammengeschlossen Personalverbände (AGSt) im Rahmen eines Hearings bei der Wirtschafts- und Abgabkommission (WAK) den Antrag auf Nichteintreten auf die das Personal betreffenden Massnahmen gestellt.

Weiterer Ablauf

Geplant ist, dass die Wirtschafts- und Abgabekommission (WAK) des Grossen Rates demnächst ihren Bericht veröffentlichen wird. Anschliessend soll noch diesen Herbst im Grossen Rat über das Geschäft debattiert und entschieden werden.

Dr. Georg Schürmann
Sekretär des BAV, Advokat

 

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September 2015

ZV-Info September 2015

Die vorzeitige Pensionierung nach baselstädtischem Personalrecht Nicht zuletzt aufgrund der ab 1. Januar 2016 in Kraft tretenden Revision des Pensionskassengesetzes und der damit zusammenhängenden Erhöhung des Rentenalters stellt sich in letzter Zeit öfters die Frage nach den Modalitäten einer...

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ZV-Info September 2015

Die vorzeitige Pensionierung nach baselstädtischem Personalrecht 

Nicht zuletzt aufgrund der ab 1. Januar 2016 in Kraft tretenden Revision des Pensionskassengesetzes und der damit zusammenhängenden Erhöhung des Rentenalters stellt sich in letzter Zeit öfters die Frage nach den Modalitäten einer Pensionierung vor Erreichen des ordentlichen Pensionsalters. Das baselstädtische Personalgesetz hat hiefür im Rahmen des Personalgesetzes und einer dazugehörigen Verordnung Regeln aufgestellt, die nachfolgend kurz dargestellt werden.

I.       Im Allgemeinen
Das kantonale Personalrecht sieht die Möglichkeit einer vorzeitigen Pensionierung vor Erreichen des ordentlichen Pensionsalters vor, welches bis zum 31. Dezember 2015 63 und nach dem 1. Januar 2016 65 Jahre beträgt. Die Möglichkeit einer vorzeitigen Pensionierung besteht ab Alter 58, wobei diese Grenze nach dem alten als auch nach dem neuen Recht Gültigkeit haben soll.  

Grundsätzlich existieren drei Varianten, wie eine vorzeitige Pensionierung vollzogen werden kann:
a)    auf Veranlassung des Arbeitgebers
b)    auf einseitigen Wunsch der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters
c)    in gegenseitigen Einvernehmen 

II.      Die vorzeitige Pensionierung auf Veranlassung des Arbeitgebers
§ 35 Abs. 2 des kantonalen Personalgesetzes sieht vor, dass in personal-, arbeitsmarkt- und finanzpolitisch außerordentlichen Situationen der Arbeitgeber eine vorzeitige Pensionierung eines Mitarbeitenden anordnen kann. Diese sog. vorzeitige Pensionierung auf Veranlassung des Arbeitgebers kann nur erfolgen, wenn die betroffene Stelle aufgehoben wird und die Zuweisung eines anderen, der Ausbildung und den Fähigkeiten entsprechenden Aufgabengebietes nicht möglich ist.
Akzeptiert die betroffenen Mitarbeiterin oder der betroffenen Mitarbeiter diese vorzeitige Pensionierung, erfolgt diese zum verfügten Zeitpunkt. Lehnt der Mitarbeitende die vorzeitige Pensionierung jedoch ab, kann die vorzeitige Pensionierung auch einseitig vom Arbeitgeber verfügt werden. Für den Fall, dass die Mitarbeiterin oder Mitarbeiter die Annahme eines adäquaten anderen Aufgabengebietes abgelehnt, verfügt die Anstellungsbehörde eine Kündigung wegen Stellenaufhebung gemäss § 30 Abs. 2 lit. b Personalgesetz. 

III.     Die vorzeitige Pensionierung auf einseitigen Wunsch des Mitarbeitenden 
Unproblematisch ist der Fall, bei welchem die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter einseitig eine vorzeitige Pensionierung wünscht. Diese Konstellation kommt einer Kündigung durch den Arbeitnehmer in den gleich; Voraussetzung ist jedoch auch hier die Vollendung des 58. Altersjahres.  

IV.     Die vorzeitige Pensionierung in gegenseitigem Einvernehmen 
Im Falle der vorzeitigen Pensionierung in gegenseitigen Einvernehmen findet keine Aufhebung der Stelle statt, sondern Arbeitnehmer und Arbeitgeber einigen sich auf die vorzeitige Pensionierung. 

Bei dieser Art der vorzeitigen Pensionierung ist der Arbeitgeber verpflichtet, einen Zuschuss an das fehlende Deckungskapital des Arbeitnehmerinnen zu leisten, wobei diese Einmaleinlage mindestens 25 % und maximal 75 % beträgt. Dabei gelten als Kriterien für die Bemessung der Einmaleinlage insbesondere:

a) das Alter / das Dienstalter,

b) die Leistungen / die Qualität der Arbeit,

c) persönliche Verhältnisse der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters, 

d) der Nutzen der vorzeitigen Pensionierung für den Arbeitgeber,

e) gesundheitliche Belastung durch die Arbeitsbedingungen (z.B. Schichtdienst). 

Zuständig für eine vorzeitige Pensionierung einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters auf Veranlassung des Arbeitgebers und im gegenseitigen Einvernehmen ist der Regierungsrat, wenn er oder eine Departementsvorsteherin bzw. ein Departementsvorsteher Anstellungsbehörde ist. In den übrigen Fällen entscheidet die Departementsvorsteherin bzw. der Departementsvorsteher.   

V.      Rechtliche Beratung zu empfehlen 
Insbesondere in den Fällen einer vorzeitigen Pensionierung auf Veranlassung des Arbeitgebers oder aber im Falle einer einvernehmlichen vorzeitigen Pensionierung empfiehlt es sich, rechtlichen Beistand hinzuzuziehen. Zum einen zeigt die Praxis, dass die Frage der Zuweisung einer adäquaten Ersatzstelle (vgl. Ziffer II hievor) zu schwierigen Abgrenzungsfragen führen kann. Zum anderen sind die Kriterien, welche die Höhe des vom Arbeitgeber einzuschiessenden Anteils am fehlenden Deckungskapital (vgl. Ziffer IV hievor) festlegen, oft Gegenstand von Verhandlungen,  die die betroffenen Mitarbeitenden nicht alleine führen möchten. Der BAV steht seinen Mitgliedern selbstverständlich auch bei diesen Fragen gerne zur Seite.  

Dr. Georg Schürmann
Sekretär des BAV, Advokat
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August 2015

Nachruf für Ernst Siefert

Der BAV hat mit grosser Bestürzung vom Hinschied des Vorstandsmitglieds Ernst Kenntnis genommen. Nach schwerer Krankheit ist er am 26. Juli 2015, wenige Tage vor seinem 71. Geburtstag, verstorben. Ernst Siefert hat sich über Jahre sowohl als Vorstandsmitglied als auch als Delegierter des BAV im...

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Nachruf für Ernst Siefert

Der BAV hat mit grosser Bestürzung vom Hinschied des Vorstandsmitglieds Ernst Kenntnis genommen. Nach schwerer Krankheit ist er am 26. Juli 2015, wenige Tage vor seinem 71. Geburtstag, verstorben.

Ernst Siefert hat sich über Jahre sowohl als Vorstandsmitglied als auch als Delegierter des BAV im Zentralverband (ZV) sehr aktiv und mit viel Engagement für die Belange der Mitglieder des BAV eingesetzt. Vor wenigen Jahren hat er überdies die Leitung der Gruppe der Pensionierten des BAV übernommen; die Teilnehmenden werden sich oft und gerne an die von ihm in den letzten Jahren perfekt organisierten Ausflüge der Pensionierten mit tollen Zielen zurückerinnern.

Wir wünschen der Witwe und sämtlichen Angehörigen für die kommende Trauerzeit viel Kraft und Zuversicht. Der BAV wird Ernst stets ein ehrendes Andenken bewahren.
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August 2015

ZV-Info August 2015

Das Abbaupaket der BS-Regierung Wie bereits berichtet, plant der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt Sparmassnahmen, welche auch die Anstellungsbedingungen des Kantonspersonals betreffen. Es geht um eine Abwälzung von Prämien der Nichtberufsunfall-Versicherung (NBU), eine Verschlechterung des...

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ZV-Info August 2015

Das Abbaupaket der BS-Regierung

Wie bereits berichtet, plant der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt Sparmassnahmen, welche auch die Anstellungsbedingungen des Kantonspersonals betreffen. Es geht um eine Abwälzung von Prämien der Nichtberufsunfall-Versicherung (NBU), eine Verschlechterung des Dienstaltersgeschenkes sowie eine Kürzung der Anerkennungsprämien. Der BAV hatte zusammen mit übrigen Interessengruppen im Frühjahr zu einer Protestaktion aufgerufen, im Rahmen welcher zahlreiche Teilnehmer ihren Unmut über die geplanten Massnahmen zum Ausdruck gebracht hatten.  
Die NBU-Prämie und das Dienstaltersgeschenk sind auf gesetzlicher Ebene geregelt, weshalb eine Änderung nur vom Parlament vorgenommen werden kann. Derzeit befindet sich das Geschäft in der Wirtschafts- und Abgabekommission des Grossen Rates (WAK).

Worum geht es?
Anfang Februar des laufenden Jahres hat der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt Entlastungsmassnahmen im Umfang von rund 70 Millionen Fr. verabschiedet. Rund 15 Millionen Fr. davon sollen die Staatsangestellten mittels verschiedener Sparmassnahmen beisteuern.

Die erste, das Kantonspersonal betreffende Massnahme soll darin bestehen, dass ab dem Jahr 2017 die Prämien für die obligatorische Nicht-Berufsunfallversicherung (NBU) vollumfänglich von den Angestellten selber getragen werden sollen. Bislang übernimmt der Arbeitgeber zwei Drittel der Prämie, was im Jahr 2015 einem Anteil von 0.93 % des Bruttolohnes entsprach.

Im weiteren plant die Regierung, die Anspruchsvoraussetzungen für das Dienstaltersgeschenk zu ändern. Künftig sollen die Mitarbeitenden jeweils nach dem 10., dem 20., dem 30. und dem 40. Dienstjahr Anspruch auf ein Dienstaltersgeschenk in Form von je zwei Wochen bezahltem Urlaub erhalten. Dies gegenüber der heutigen Regelung, bei welcher Dienstaltersgeschenke ab dem 10. Dienstjahr in Fünfjahresschritten ausbezahlt werden. Die Umsetzung der neuen Regelungen betreffend des Dienstaltersgeschenkes  soll ab dem Jahr 2016 beginnen; zufolge der geplanten Übergangsregelung soll die volle Wirksamkeit der Massnahme im Jahr 2020 eintreten.

Geändert werden soll sodann die heutige Höhe der so genannten Anerkennungsprämien: die heute für Anerkennungsprämien zur Verfügung stehende Summe soll um CHF 200’000 reduziert werden.

Die Anerkennungsprämie ist auf Verordnungsebene geregelt und kann daher vom Regierungsrat ohne Überprüfung durch das Parlament beschlossen bzw. abgeändert werden. Demgegenüber müsste eine Änderung der NBU-Prämie und des Dienstaltersgeschenks – da beide im Lohngesetz geregelt sind – auf dem Wege der Gesetzesänderung, d.h. unter Einbezug des Parlaments erfolgen.

Weshalb sind die Massnahmen nicht gerechtfertigt?
Die geplanten Massnahmen sind insbesondere aufgrund der Entwicklungen der Anstellungsbedingungen der letzten Jahre und den aktuell anstehenden Veränderungen bei der Pensionskasse nicht nachzuvollziehen. Mit einer stetigen Verschlechterung der Anstellungsbedingungen wird es zunehmend schwieriger werden, gut qualifiziertes Personal für den Service Public zu gewinnen. Folgende Bereiche der Anstellungsbedingungen waren in den vergangenen Jahren und sind aktuell betroffen:

Lohn: Trotz der Systempflege zeigen Vergleiche mit den Nachbarkantonen und auch mit der Privatwirtschaft, dass das Lohngefüge beim Staatspersonal in verschiedensten Bereichen nach wie vor an der unteren Grenze ist.

Arbeitszeit: Sodann ist unstreitig, dass die Entwicklungen der letzten Jahre auch im öffentlich-rechtlichen Anstellungsbereich zu einer erheblichen Erhöhung des Zeit- und Arbeitsdrucks geführt haben, welcher in erster Linie durch eine Erhöhung des Personalbestandes entschärft werden könnte. Daneben liegt der Kanton Basel-Stadt in Bezug auf die Wochenarbeitszeit mit einer 42-Stundenwoche nicht in der landesüblichen Norm grosser Arbeitgeber.

Lohnentwicklung: Insgesamt mussten die Mitarbeiter des Kantons Basel-Stadt in vergangenen Jahren auf 6,5 % Teuerung und zwei Stufenanstiege verzichten.

Berufliche Vorsorge: Erhöhung des Rentenalters von 63 auf neu 65 Jahre sowie der Wechsel vom Leistungs- zum Beitragsprimat mit einer abgestuften Erhöhung der Beiträge.

Neben der drohenden Verschlechterung des Service Public sehen die in der Arbeitsgemeinschaft baselstädtischer Personalverbände (AGSt) zusammengeschlossenen Verbände auch keine Notwendigkeit für die geplanten Massahmen. Im März des laufenden Jahres – d.h. rund eineinhalb Monate nach der Ankündigung der Massanhmen – veröffentlichte der Regierungsrat die Rechnung des Kantons für das Jahr 2014 und teilte mit, dass ein Überschuss in der Höhe von CHF 179.3 Mio. erwirtschaftet worden ist. Unter diesem Aspekt eine Verschlechterung der Konkurrenzfähigkeit des Kantons als Arbeitgeber in Kauf zu nehmen ist schlicht nicht nachvollziehbar. 

Dr. Georg Schürmann
Sekretär des BAV, Advokat
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Juni 2015

ZV-Info Juni 2015



Mitgliederversammlung 2015 Rund 80 Mitglieder und Gäste nahmen an der diesjährigen Mitgliederversammlung des BAV, welche am 9. Juni 2015 wiederum im Universitätsspital Basel stattfand, teil. Neben den ordentlichen Traktanden wie die Präsentation und Genehmigung von Jahresbericht,...

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ZV-Info Juni 2015

Mitgliederversammlung 2015

Rund 80 Mitglieder und Gäste nahmen an der diesjährigen Mitgliederversammlung des BAV, welche am 9. Juni 2015 wiederum im Universitätsspital Basel stattfand, teil. Neben den ordentlichen Traktanden wie die Präsentation und Genehmigung von Jahresbericht, Jahresrechnung sowie Budget hatten die Anwesenden Gelegenheit einem Referat von Herrn Prof. Gerhard Wiesbeck, Leitender Arzt des Zentrums für Abhängigkeitserkrankungen (ZAE) in den Universitären Psychiatrischen Kliniken (UPK) beizuwohnen.

I. Referat von Prof. Gerhard Wiesbeck
Herr Prof. Gerhard Wiesbeck ging in seinem Referat auf die Problematik „Gehirndoping – die medikamentöse Steigerung der Arbeitskraft“ ein. In den rund 25-minütigen, äusserst interessanten Ausführungen legte der Referent zunächst die vermehrt auftretende Thematik der Einnahme von Medikamenten zur Leistungssteigerung in der Arbeitswelt dar. Sodann wurden einzelne Beispiele für leistungssteigernde Substanzen  und deren Wirkung mitsamt den auftretenden Neben- bzw. Abhängigkeitswirkungen angeführt.

Insgesamt war das Interesse und auch die Resonanz auf das Referat sehr gross und die Anwesenden machten von der Möglichkeit der Fragestellung an den Referenten rege Gebrauch.

II. Jahresbericht 2014
Wie üblich wurde der Jahresbericht vom Sekretär des Verbandes, Dr. Georg Schürmann, verfasst. Die Präsidentin des BAV, Frau Dora Weissberg, führte durch den Text des Jahresberichtes, welcher einstimmig von den Mitgliedern genehmigt wurde. Gesondert und ausführlicher ging die Präsident auf die Themen Systempflege, Pensionskasse und Gesamtarbeitsvertrag (GAV) für die Spitäler ein.

Auch die üblichen ordentlichen Traktanden wie die Genehmigung des Jahresberichts samt Jahresrechnung 2014 sowie Budget 2015 wurden von der Mitgliederversammlung genehmigt und dem Vorstand bezüglich der Jahresrechnung und der Bilanz vollumfänglich Décharge erteilt. Der Mitgliederbeitrag wurde auch für das Jahr 2016 unverändert auf CHF 160 für Aktive und CHF 80 für Pensionierte und Lehrlinge belassen.

III. Wahlen
Aufgrund des Ablaufs der ordentlichen Amtsdauer (bis und mit dem Jahre 2016) waren keine Gesamterneuerungswahlen des Vorstandes vorzunehmen, so dass sich der Vorstand unverändert wie folgt zusammensetzt:

Dora Weissberg, Präsidentin
Dr. Gregor Thomi, Vizepräsident
Christoph Wolf, Finanzen
Dr. Georg Schürmann, Sekretär
Christian Heim
Prof. Edith Holsboer
Roland Ruf
Ernst Siefert
Ruth Wolf
Christine Schneider
Andreas Baumann
Werner Weisskopf
Dr. Markus Dürrenberger

Als Revisoren für das Jahr 2015 wurden die Herren Urs Böhlen und Markus Lüthi, als Ersatzrevisoren Frau Tanja Antener und Herr Bert Noy gewählt.

Dr. Georg Schürmann

Sekretär des BAV, Advokat

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Mai 2015

Gesamtarbeitsvertrag Spitäler – Verhandlungsergebnisse

Die öffentlich-rechtlichen Spitäler USB, FPS und UPK wurden bekanntlich verselbständigt und nach einer Übergangsfrist von vier Jahren unterstehen die Mitarbeitenden ab 2016 nicht mehr dem kantonalen Personalrecht. Deshalb musste mit den drei öffentlich-rechtlichen Spitälern in Basel-Stadt...

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Gesamtarbeitsvertrag Spitäler – Verhandlungsergebnisse

Die öffentlich-rechtlichen Spitäler USB, FPS und UPK wurden bekanntlich verselbständigt und nach einer Übergangsfrist von vier Jahren unterstehen die Mitarbeitenden ab 2016 nicht mehr dem kantonalen Personalrecht. Deshalb musste mit den drei öffentlich-rechtlichen Spitälern in Basel-Stadt (Universitätsspital, Felix Platter-Spital und Universitäre Psychiatrische Kliniken) ein Gesamtarbeitsvertrag (GAV) ausgehandelt werden. Der GAV regelt die Anstellungsbedingungen, wie etwa der Kündigungsschutz, Lohnfortzahlung bei Krankheit oder die Anzahl Ferientage. Der Lohn wird im GAV nur in den Grundzügen geregelt, Einzelheiten regeln die Reglemente der jeweiligen Spitäler.

Gesamthaft kann gesagt werden, dass sich mit dem GAV für die Mitarbeitenden nicht sehr viel ändern wird und Vieles bleibt wie es war. Die Grundzüge der neuen Regelungen wurden in den vergangenen Wochen von den Sozialpartnern anläss-lich mehrerer, sehr gut besuchter Veranstaltungen in den drei Spitälern vorgestellt.


I.    Grundlage des GAV
Grundlage des GAV ist das Gesetz über die öffentlichen Spitäler des Kantons Basel-Stadt. Dieses sieht vor, dass die öffentlichen Spitäler mit dem Personal öffentlich-rechtliche Arbeitsverträge abschliessen, die sich an den Bedürfnissen des Betriebs, des Personals und an den Gegebenheiten des Marktes orientieren müssen.

Weiter stipuliert das Gesetz die Möglichkeit des Verwaltungsrates der jeweiligen Spitäler, im Einvernehmen mit den massgebenden Personalverbänden Gesamtarbeitsverträge abschliessen. Von dieser „Kann-Bestimmung“ hat der Arbeitgeber Gebrauch gemacht und das jetzt vorliegenden Verhandlungsergebnis sieht vor, einen GAV für alle drei Spitäler abzuschliessen. Ergänzend dazu hat jedes Spital die Möglichkeit spezifische Regelungen im Rahmen von spitaleigenen Reglementen zu regeln.

Der GAV gilt für alle Mitarbeitenden mit Ausnahme des oberen Führungs- und Fachkaders, der Drittmittelangestellten, der Auszubildenden und Praktikanten.

Der GAV ist zweigeteilt und enthält einerseits normative Bestimmungen, wie Regelungen zum Abschluss, zum Inhalt und zur Beendigung des einzelnen Arbeitsverhältnisses (z.B. Probezeit, Ferien, Lohn (inkl. Lohntabelle), Kündigungsfrist, Lohnfortzahlung bei Krankheit, Rechte und Pflichten etc.). Anderseits sind schuldrechtliche Bestimmungen enthalten, die Regelungen betreffend der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien (z.B. Grundsätze der Zusammenarbeit, Mitwirkung, Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten) festschreiben.

Wie bei jedem GAV üblich, wird von den Mitarbeitenden ein Solidaritätsbeitrag erhoben. Dieser dient der Finanzierung der Erstellung sowie der (Weiter-)Entwicklung und des Vollzugs des GAV und beträgt CHF 5 im Monat pro Mitarbeitenden. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, welche Mitglied in einem der vertragschliessenden Verbände sind, erhalten den Solidaritätsbeitrag vom jeweiligen Verband zurückerstattet.


II.    Neue Regelungen
Auch wenn zahlreiche Bedingungen zur Anstellung unverändert bleiben werden, seien einige der Neuregelungen kurz erwähnt:
  • Die Sperrfrist bei Krankheiten wird von 365 Tagen auf 180 Tage (ab dem 2. Dienstjahr) reduziert, wobei diese Regelung als „Kann-Bestimmung“ formuliert ist. Unabhängig von dieser Verkürzung der Sperrfrist gilt nach wie vor eine Lohnfortzahlungspflicht von 720 Tagen.
  • Schutz von Teilzeitmitarbeitenden: Abweichung vom Pensum über +/- 10% nur mit Einwilligung der Mitarbeitenden.
  • Feier- und Freitage: Die bisherigen 9 Feiertage werden beibehalten, die bis anhin geltenden max. 7 freien Halbtage (vor den Feiertagen) werden abgeschafft. Neu werden den Mitarbeitenden jedoch pro Jahr zusätzlich 5 sog. flexible freie Tage gewährt, welche wie Ferien bezogen und während fünf Jahren kumuliert werden können.
  • Die Familienzulagen werden neu abhängig vom Pensum ausgerichtet. Es gilt diesbezüglich eine Übergangsfrist von drei Jahren, während welcher die alte Reglung beibehalten wird.
  • Neu kann der Arbeitgeber eine vollständige Übernahme der NBU-Prämie und eine max. hälftige Übernahme der Prämie für die Krankentaggeldversicherung vorsehen.
  • Das Dienstjubiläum gilt neu schon nach 5 Jahren. Auch hier gilt eine Übergangsregelung, wonach die bestehenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter das nächstes Jubiläum nach alter Regelung erhalten, sofern diese vorteilhafter für den Mitarbeitenden ist.
  • Der Lohn beruht auf einem neuen Lohnsystem mit einem Einreihungsplan, welcher einzelne Richtfunktionen Lohnbändern zuordnet. Die individuelle Lohnhöhe basiert dabei auf der Lage im Lohnband im Verhältnis zur Tendenzkurve der Richtfunktion, dem Lebensalter (Erfahrung) und zu einem Teil auf Leistung (gemäss Mitarbeitendenbeurteilung). Bei der Überführung per 1. Januar 2016 werden die bestehenden Bruttogrundlöhne im Frankenbetrag übernommen.
  • Der vollständige Text des Gesamtarbeitsvertrages (GAV) ist auf dem Intranet der jeweiligen Spitäler einsehbar.


III.    Weiteres Vorgehen

Nachdem die Verhandlungen über den GAV abgeschlossen sind, stellt sich das weitere Vorgehen dar, wie folgt:

  • Meinungsbildung in den Verbänden bis Mitte Juni 2015. Im Rahmen von mehreren Informationsveranstaltungen wurde das Verhandlungsergebnis präsentiert, wobei die Neuregelungen mehrheitlich positiv aufgenommen worden sind. Beim BAV obliegt der formale Beschluss über den GAV beim Vorstand; dieser wird anlässlich der kommenden Vorstandssitzung zum GAV Stellung nehmen.
  • Genehmigung durch die Verwaltungsräte bis 31. Mai
  • Verabschiedung der Reglemente bis 30. Juni
  • GAV Vertragsunterzeichnung 30.Juni
  • Zustellung der neuen Verträge ab Mitte August
Dr. Georg Schürmann
Sekretär des BAV, Advokat
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Mai 2015

Gesamtarbeitsvertrag für die drei Spitäler Universitätsspital Basel, Universitäre Psychiatrische Kliniken und Felix Platter-Spital

Nach intensiven, zweijährigen Verhandlungen zwischen den Sozialpartnern und den drei öffentlichen Spitälern Universitätsspital Basel, Universitäre Psychiatrische Kliniken und Felix Platter-Spital konnte eine Einigung zu einem Gesamtarbeitsvertrags-Vorschlag erzielt werden.Mit der Verselbständigung...

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Gesamtarbeitsvertrag für die drei Spitäler Universitätsspital Basel, Universitäre Psychiatrische Kliniken und Felix Platter-Spital

Nach intensiven, zweijährigen Verhandlungen zwischen den Sozialpartnern und den drei öffentlichen Spitälern Universitätsspital Basel, Universitäre Psychiatrische Kliniken und Felix Platter-Spital konnte eine Einigung zu einem Gesamtarbeitsvertrags-Vorschlag erzielt werden.

Mit der Verselbständigung erhielten die drei Spitäler den Auftrag, mit den Sozialpartnern einen Gesamtarbeitsvertrag (GAV) auszuhandeln. Beteiligt an den Verhandlungen waren der Berufsverband der Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner (SBK) Sektion beider Basel, der Baselstädtische Angestellten-Verband (BAV), der Verband schweizerischer Assistenz- und Oberärztinnen und -ärzte Basel (VSAO), der Verband Personal öffentlicher Dienste (VPOD) Region Basel und die Gewerkschaft syna. Der GAV soll per 1. Januar 2016 in Kraft treten.
Der vorliegende Vorschlag geht nun zur Verabschiedung zu den jeweiligen Verwaltungsräten der drei Spitäler. Innerhalb der beteiligten Verbände beginnt bei den Mitgliedern der Prozess der Meinungsbildung und der Beschlussfassung.

Der GAV soll bis Ende Juni 2015 von allen Parteien unterschrieben werden.

Die Mitarbeitenden der beteiligten Spitäler werden dieser Tage von Seiten der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerdelegation über die geplanten Neuerungen  informiert.

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April 2015

ZV-Info April 2015

Entschlossener Protest gegen Abbaupaket der BS-Regierung Wie in der letzten Ausgabe der ZV-Info berichtet, plant der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt Sparmassnahmen, welche auch die Anstellungsbedingungen des Kantonspersonals betreffen. Der BAV hält diese weitere Verschlechterung für nicht...

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ZV-Info April 2015

Entschlossener Protest gegen Abbaupaket der BS-Regierung

Wie in der letzten Ausgabe der ZV-Info berichtet, plant der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt Sparmassnahmen, welche auch die Anstellungsbedingungen des Kantonspersonals betreffen. Der BAV hält diese weitere Verschlechterung für nicht akzeptabel und hat daher mit weiteren Verbänden und Interessengruppen eine Protestaktion organisiert. Diese am 15. April 2015 stattgefundene Veranstaltung war ein voller Erfolg. Über 2’000 Kantonsangestellte und weitere Betroffene brachten ihre Empörung über das Abbaupaket zum Ausdruck.

I.       Worum geht es?
Anfang Februar des laufenden Jahres hat der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt Entlastungsmassnahmen im Umfang von rund CHF 70 Millionen verabschiedet. Rund CHF 15 Millionen davon sollen die Staatsangestellten mittels verschiedener Sparmassnahmen beisteuern.

Die erste, das Kantonspersonal betreffende Massnahme soll darin bestehen, dass ab dem Jahr 2017 die Prämien für die obligatorische Nicht-Berufsunfallversicherung (NBU) vollumfänglich von den Angestellten selber getragen werden sollen. Bislang übernimmt der Arbeitgeber zwei Drittel der Prämie, was im Jahr 2015 einem Anteil von 0.93 % des Bruttolohnes entsprach.

Im Weiteren plant die Regierung, die Anspruchsvoraussetzungen für das Dienstaltersgeschenk zu ändern. Künftig sollen die Mitarbeitenden jeweils nach dem 10., dem 20., dem 30. und dem 40. Dienstjahr Anspruch auf ein Dienstaltersgeschenk in Form von je zwei Wochen bezahltem Urlaub erhalten. Dies gegenüber der heutigen Regelung, bei welcher Dienstaltersgeschenke ab dem 10. Dienstjahr in Fünfjahresschritten ausbezahlt werden. Die Umsetzung der neuen Regelungen betreffend des Dienstaltersgeschenkes soll ab dem Jahr 2016 beginnen; zufolge der geplanten Übergangsregelung soll die volle Wirksamkeit der Massnahme im Jahr 2020 eintreten.

Geändert werden soll sodann die heutige Höhe der so genannten Anerkennungsprämien: die heute für Anerkennungsprämien zur Verfügung stehende Summe soll um CHF 200’000 reduziert werden.

Die Anerkennungsprämie ist auf Verordnungsebene geregelt und kann daher vom Regierungsrat ohne Überprüfung durch das Parlament beschlossen bzw. abgeändert werden. Demgegenüber müsste eine Änderung der NBU-Prämie und des Dienstaltersgeschenks – da beide im Lohngesetz geregelt sind – auf dem Wege der Gesetzesänderung, d.h. unter Einbezug des Parlaments erfolgen.

II.      Auszüge aus den Voten der Rednerinnen und Redner
Die prominenteste Rednerin, SP-Ständerätin Anita Fetz, stellte klar: „Sparen ist nicht grundsätzlich falsch, wenn es nötig ist. Aber nicht auf Kosten der Schwächsten wie Menschen am Existenzminimum (Beihilfen), Behinderte oder schulpflichtige Kinder von ärmeren Familien.“ Sie stellte sich damit klar auf die Seite der Gegner/innen dieser Sparübung, die von der Regierung hauptsächlich begründet wird mit den Einnahmeeinbussen durch die Unternehmenssteuerreform II Anita Fetz hatte diese Steuerreform sowohl  im Ständerat als auch bei der Abstimmung bekämpft.

Die zahlreichen protestierenden Lehrerinnen und Lehrer applaudierten lautstark Jean-Michel Héritier, Geschäftsleitungsmitglied der Freiwilligen Schulsynode FSS, als dieser den Abbau an den Schulen zurückwies: "Für eine faire Zukunft unserer Kinder und Jugendlichen muss der von der Regierung geplante Abbau bei der Bildung verhindert werden."

LDP-Grossrat André Auderset stellte sich klar und deutlich hinter die Anliegen der Polizistinnen und Polizisten. „Der Regierungsrat sagt“ so  Auderset, „die Abschaffung der Arbeitsmarktzulage bei der Polizei sei keine Sparmassnahme. Da hat sie ausnahmsweise Recht, denn diese Streichung spart nichts –  sie wird im Gegenteil zu Mehrkosten führen, wenn zusätzliche Abgänge ausgeglichen werden müssen –  und hinterlässt Polizeikräfte, welche die mangelnde Wertschätzung der Regierung spüren.“

Rund CHF 1‘000 jährlich bezahlen im Durchschnitt die Kantonsangestellten für die geplante Sparübung. Stefan Isenschmid, Gewerkschaft Syna, kritisierte diese Verschlechterung der Anstellungsbedingungen, insbesondere die massive Kürzung des Dienstaltersgeschenks. Die Angestellten haben als Lehrpersonen, als PolizistInnen, als Pflegende an den Spitälern etc. zusätzlich den Stellenabbau und die dadurch zunehmende Belastung zu tragen. Derartige Massnahmen würden sich nach den bereits in der Vergangenheit vom Kantonspersonal getragenen Verschlechterungen der Anstellungsbedingungen negativ auf die Konkurrenzfähigkeit des Kantons als Arbeitgeber auswirken und so letztlich die Qualität des Service Public verschlechtern.

Georg Mattmüller, Geschäftsführer des Behindertenforums, bezeichnete die Streichung der Fachstelle Gleichstellung für Menschen mit Behinderung als „Streichkonzert am falschen Ort: Die Bedeutung der Gleichstellung von Menschen mit Behinderung ist noch nicht angekommen beim Kanton.“

Zur Kürzung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen für Lehre und Forschung an den Spitälern zog Isabelle Stocker, vpod Co-Präsidentin, folgende Schlussfolgerung: „ Klar ist jetzt schon: Die Rechnung bezahlen wir, die Angestellten, und die Patienten. Um die fehlenden Millionen zu ersetzen, müssen noch mehr Patienten in immer kürzerer Zeit, mit noch weniger Personal versorgt werden.“

Dass die ärmsten KantonsbewohnerInnen, die BeihilfebezügerInnen, die Steuergeschenke an die Aktionäre mitfinanzieren müssen, kritisierte Tonja Zürcher, Co-Präsidentin BastA!, aufs Schärfste: „8‘000 Personen sind heute in Basel auf die kantonalen Beihilfen zu IV und AHV angewiesen. Und es werden jährlich mehr. Eine Sozialleistung zu halbieren, von der immer mehr Menschen abhängig sind, ist zynisch.“ Sie kündigte das Referendum an, sollte der Kahlschlag bei den Beihilfen beschlossen werden.

Die Protestierenden schickten das Abbaupaket zurück an den Absender und forderten die Regierung auf, über die Bücher zu gehen. Der Rechnungsüberschuss 2014 von CHF 180 Mio. gibt der Regierung den notwendigen finanziellen Spielraum, um die fehlenden CHF 70 Mio. zu kompensieren und so auf die geplanten Massnahmen zu verzichten.

Dr. Georg Schürmann
Sekretär des BAV, Advokat  
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März 2015

Nein zu den Sparmassnahmen!

Nein zu den Sparmassnahmen!  Liebe Mitglieder des BAV Wie Sie der Personalinformation vom 2. Februar 2015 entnehmen konnten, plant der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, die Anstellungsbedingungen des Staatspersonals weiter zu verschlechtern. So sollen die Prämie für die...

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Nein zu den Sparmassnahmen!

Nein zu den Sparmassnahmen!
 
Liebe Mitglieder des BAV

Wie Sie der Personalinformation vom 2. Februar 2015 entnehmen konnten, plant der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, die Anstellungsbedingungen des Staatspersonals weiter zu verschlechtern.

So sollen die Prämie für die Nichtberufsunfallversicherung (NBU) vollständig auf die Angestellten abgewälzt, der Anspruch auf das Dienstaltersgeschenk verschlechtert und die Anerkennungsprämien erheblich reduziert werden.

Nachdem das Staatspersonal in den vergangenen Jahren immer wieder Verschlechterungen in den Anstellungsbedingungen hinnehmen musste, ist der Baselstädtische Angestellten-Verband (BAV) der Meinung, dass das Mass voll ist und gegen die geplanten Massnahmen protestiert werden muss. Zusammen mit andern Interessenverbänden plant der BAV am 15. April 2015 eine Veranstaltung auf dem Marktplatz. Nebst verschiedenen Darbietungen sollen auch diverse Rednerinnen und Redner zum Thema referieren.

Der Vorstand hofft, dass die Mitglieder möglichst zahlreich erscheinen; Nicht-Mitglieder und weitere Interessierte sind selbstverständlich ebenfalls willkommen.

Informationen sind dem beiliegenden Flyer zu entnehmen. Wir bitten Sie, diesen auszudrucken und wenn möglich in Ihrem Betrieb zu verteilen bzw. an geeigneten Orten aufzuhängen.

Mit besten Grüssen

Der Vorstand
Baselstädtischer Angestellten-Verband (BAV)
St. Alban-Vorstadt 21
Postfach 530
4010 Basel


Flyer Protestaktion BAV
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März 2015

ZV-Info März 2015

Neue Sparmassnahmen der RegierungDer Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt plant weitere Sparmassnahmen, welche unter anderem auch die Anstellungsbedingungen des Kan-tonspersonals betreffen. Der BAV – ebenso wie die üblichen Staatsperso-nalverbände – wehren sich gegen diesen weiteren...

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ZV-Info März 2015

Neue Sparmassnahmen der Regierung

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt plant weitere Sparmassnahmen, welche unter anderem auch die Anstellungsbedingungen des Kan-tonspersonals betreffen. Der BAV – ebenso wie die üblichen Staatsperso-nalverbände – wehren sich gegen diesen weiteren Abbau.  


 I.       Die geplante Massnahmen
Anfang Februar des laufenden Jahres hat der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt Entlastungsmassnahmen im Umfang von rund 70 Millionen Fr. verabschiedet. Rund 15 Millionen Fr. davon sollen die Staatsangestellten mittels verschiedener Sparmassnahmen beisteuern.

Die erste, das Kantonspersonal betreffende Massnahme soll darin bestehen, dass ab dem Jahr 2017 die Prämien für die obligatorische Nicht-Berufsunfallversicherung (NBU) vollumfänglich von den Angestellten selber getragen werden sollen. Bislang übernimmt der Arbeitgeber zwei Drittel der Prämie, was im Jahr 2015 einem Anteil von 0.93 % des Bruttolohnes entsprach.

Im Weiteren plant die Regierung, die Anspruchsvoraussetzungen für das Dienstaltersgeschenk zu ändern. Künftig sollen die Mitarbeitenden jeweils nach dem 10., dem 20., dem 30. und dem 40. Dienstjahr Anspruch auf ein Dienstaltersgeschenk in Form von je zwei Wochen bezahltem Urlaub erhalten. Dies gegenüber der heutigen Regelung, bei welcher Dienstaltersgeschenke ab dem 10. Dienstjahr in Fünfjahresschritten ausbezahlt werden. Die Umsetzung der neuen Regelungen betreffend des Dienstaltersgeschenkes  soll ab dem Jahr 2016 beginnen; zufolge der geplanten Übergangsregelung soll die volle Wirksamkeit der Massnahme im Jahr 2020 eintreten.

Geändert werden soll sodann die heutige Höhe der so genannten Anerkennungsprämien: die heute für Anerkennungsprämien zur Verfügung stehende Summe soll um CHF 200’000 reduziert werden.

Die Anerkennungsprämie ist auf Verordnungsebene geregelt und kann daher vom Regierungsrat ohne Überprüfung durch das Parlament beschlossen bzw. abgeändert werden. Demgegenüber müsste eine Änderung der NBU-Prämie und des Dienstaltersgeschenks – da beide im Lohngesetz geregelt sind – auf dem Wege der Gesetzesänderung, d.h. unter Einbezug des Parlaments erfolgen.  


II.      Grosser Unmut bei Personal
Der Unmut über die neuerlich geplanten Sparmassnahmen beim Personal ist gross. Ein Blick in die Vergangenheit zeigt, dass sich die Anstellungsbedingungen beim Kantonspersonal die Staatsangestellten nahezu in allen Bereichen verschlechtert haben:

Lohn: Trotz der Systempflege zeigen Vergleiche mit den Nachbarkantonen und auch mit der Privatwirtschaft, dass das Lohngefüge beim Staatspersonal in verschiedensten Bereichen nach wie vor an der unteren Grenze ist.

Arbeitszeit: Sodann ist unstreitig, dass die Entwicklungen der letzten Jahre auch im öffentlich-rechtlichen Anstellungsbereich zu einer erheblichen Erhöhung des Zeit- und Arbeitsdrucks geführt haben, welcher in erster Linie durch eine Erhöhung des Personalbestandes entschärft werden könnte. Daneben liegt der Kanton Basel-Stadt in Bezug auf die Wochenarbeitszeit mit einer 42-Stundenwoche nicht in der landesüblichen Norm grosser Arbeitgeber.

Lohnentwicklung: Insgesamt mussten die Mitarbeiter des Kantons Basel-Stadt auf 6,5 % Teuerung und zwei Stufenanstiege verzichten.

Berufliche Vorsorge: Erhöhung des Rentenalters von 63 auf neu 65 Jahre sowie der Wechsel vom Leistungs- zum Beitragsprimat.

Bereits vorgenannten Massnahmen und Einschränkungen haben dazu geführt, dass es in verschiedensten Bereichen zunehmend schwieriger wird, geeignetes Personal zu rekrutieren. Mit den nunmehr geplanten weiteren Verschlechterungen der Anstellungsbedingungen würde die Konkurrenzfähigkeit des Kantons als Arbeitgeber weiter verschlechtert, was sich letztlich auf die Qualität des Service Public auswirken wird.     


Dr. Georg Schürmann
Sekretär des BAV, Advokat  

Um sich gegen die weiteren Verschlechterungen der Anstellungsbedingungen beim Staatspersonal zu wehren, planen die Arbeitsgemeinschaft baselstädtischer Personalverbände (AGSt) sowie weitere Interessenverbände am 15. April 2015 die Durchführung einer Protestaktion auf dem Marktplatz in Basel. Ziel ist dabei, die Bevölkerung nicht nur über die Problematik der geplanten Verschlechterungen der Anstellungsbedingungen, sondern auch über die übrigen Abbaupläne zu informieren. 

Der BAV ruft seine Mitglieder auf, möglichst zahlreich an der Veranstaltung teilzunehmen.
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Februar 2015

ZV-Info Januar 2015

Der Baselstädtische Angestellten-Verband (BAV) nimmt eine aktive Rolle in der Sozialpartnerschaft im Kanton Basel-Stadt ein. So vertritt der Verband Interessen seiner Mitglieder auf verschiedenen Ebenen und in diversen Gremien. Neben diesen Aufgaben der Sozialpartnerschaft gewährt der BAV seinen...

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ZV-Info Januar 2015

Der Baselstädtische Angestellten-Verband (BAV) nimmt eine aktive Rolle in der Sozialpartnerschaft im Kanton Basel-Stadt ein. So vertritt der Verband Interessen seiner Mitglieder auf verschiedenen Ebenen und in diversen Gremien.

Neben diesen Aufgaben der Sozialpartnerschaft gewährt der BAV seinen Mitgliedern einen unentgeltlichen Rechtsschutz in sämtlichen anstellungsrechtlichen Fragen und – in begrenztem Umfang – in den übrigen Rechtsgebieten.


I.       Vertretung in verschiedenen Gremien
Ein wichtiger Teil der Sozialpartnerschaft ist der Einsitz Arbeitnehmervertretern in verschiedenen Gremien, die sich mit dem Anstellungsverhältnis des baselstädtischen Staatspersonals befassen. Ein Teil der Sozialpartnerschaft wird von der Arbeitsgemeinschaft baselstädtischer Personalverbände (AGSt), welche derzeit vom BAV präsidiert wird, ausgeübt. Daneben ist der BAV in folgenden Gremien durch Vorstandsmitglieder und/oder den Sekretär vertreten:

Personalrekurskommission:   
Christian Heim
AGSt und SPG:    
               
Dr. Georg Schürmann (Sekretär)
Verwaltungsrat Pensionskasse BS:    
Dora Weissberg (Präsidentin)
Vorsorgekommission Pensionskasse BS (Staat):     
Roland Ruf
Vorsorgekommission Pensionskasse BS (UPK):   
Dr. Markus Dürrenberger
Überführungskommission (Systempflege):    
Christian Heim
Arbeitnehmerdelegation GAV Spitäler:        
Werner Weisskopf
Dr. Georg Schürmann (Sekretär)
Personalkommission UPK:      
Prof. Dr. Edith Holsboer
Personalkommission Universitätsspital:     
Werner Weisskopf


II.    Rechtsschutz in anstellungsrechtlichen Fragen
Das Rechtsschutzreglement des BAV sieht vor, dass der Sekretär des BAV den Verbandsmitgliedern zur Besprechung und Behandlung dienstlicher und beruflicher Fragen unentgeltlich zur Verfügung steht. Soweit Verbandsmitglieder vom Verband im Rahmen von Einsprachen, Rekursen etc. rechtliche Verbeiständung benötigen, wird diese den Verbandsmitgliedern vom Verbandssekretär gewährt, wobei der Verbandssekretär seit mehreren Jahrzehnten jeweils auch als selbständiger Anwalt tätig ist und somit über das nötige Fachwissen verfügt.

Mitglieder, welche neu in den Verband aufgenommen werden, haben in dem Falle, da sie vom Verband rechtliche Verbeiständung im Rahmen des Rechtsschutzes wünschen, neben dem ordentlichen Jahresbeitrag einen Selbstbehalt an die Rechtsschutzkosten zu leisten; die Höhe des Selbstbehaltes richtet sich dabei nach dem zu erwartenden Aufwand und ist auf maximal vier Jahresbeiträge beschränkt.

III.   Aktuelle Rechtsschutzfälle
Neben zahlreichen Anfragen im Zusammenhang mit der Umsetzung der Systempflege und den Auswirkungen der Revision des Pensionskassengesetzes (vgl. die letzten Ausgaben der ZV-Info) stehen nach wie vor folgende Anfragen an das Sekretariat im Zentrum:
 
Massnahmen des Arbeitgebers:   
Zahlreiche Mitglieder fragen beim Sekretariat um Rat und Rechtsschutz, wenn sie von personalrechtlichen Massnahmen wie beispielsweise einem schriftlichen Verweis oder einer Änderung des Aufgabengebietes betroffen sind.
 
Anfragen im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses:
Auch bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses – sei es durch eine Kündigung des Arbeitgebers oder durch eine Auflösungsvereinbarung – ist regelmässig eine rechtliche Beratung angezeigt. 
 
In letzter Zeit gehäuft haben sich sodann Anfragen im Zusammenhang mit einer längerdauernder Arbeitsunfähigkeit. Das baselstädtische Personalgesetz sieht diesbezüglich grundsätzlich eine Sperrfrist von 365 Tagen vor, in denen  das Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber nicht gekündigt werden darf. Diese Sperrfrist gilt gemäss der Lehre und der Gerichtspraxis jedoch nur dann, wenn die Arbeitsunfähigkeit generell und nicht nur auf den bisherigen Arbeitsplatz bezieht. Liegt eine Arbeitsunfähigkeit nur am bisherigen Arbeitsplatz vor, kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis bereits vor Ablauf der Sperrfrist kündigen. Freilich gilt es in diesen Fällen die Gesamtsituation und insbesondere den Grund für die Krankschreibung zu beachten, kann doch in vielen Fällen die Krankheit auch durch das Verhalten des Arbeitgebers (bspw. in Form einer Verletzung der Fürsorgepflicht) bedingt sein. Ist dies der Fall, kann eine Kündigung ebenfalls missbräuchlich sein.

IV.   Übriger Rechtsschutz
Ebenfalls rege genutzt wird der vom BAV angebotene Rechtsschutz ausserhalb des Personalrechts. So haben die Mitglieder die Möglichkeit, beim Anwalt des Verbandes einmal pro Jahr eine unentgeltliche Rechtsauskunft in privaten Angelegenheiten einzuholen. Im Vordergrund stehen dabei Anfragen aus den Bereichen Vertrags-, Familien- und Erbrecht.

Dr. Georg Schürmann
Sekretär des BAV, Advokat
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