BAV Baselstädtischer Angestellten-Verband

Archiv 2014

Dezember 2014

ZV-Info Dezember 2014

JAHRESRÜCKBLICK 2014 Auch im Jahre 2014 war der BAV in den verschiedensten Bereichen des Anstellungsverhältnisses für das Staatspersonal des Kantons Basel-Stadt tätig. Neben den wiederum zahlreichen individuellen rechtlichen Anfragen, gehörten die neuerliche Revision des kantonalen...

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ZV-Info Dezember 2014

JAHRESRÜCKBLICK 2014

Auch im Jahre 2014 war der BAV in den verschiedensten Bereichen des Anstellungsverhältnisses für das Staatspersonal des Kantons Basel-Stadt tätig. Neben den wiederum zahlreichen individuellen rechtlichen Anfragen, gehörten die neuerliche Revision des kantonalen Pensionskassengesetzes und das Lohnprojekt «Systempflege» zu den Haupttätigkeitsgebieten des Verbandes. Daneben haben im Jahre 2014 die konkreten Verhandlungen für einen Gesamtarbeitsvertrag für die Spitäler begonnen und vor kurzem hat der BAV ein neues Kommunikationskonzept implementiert.


I. Individueller Rechtsschutz
Wiederum rege genutzt worden ist der Rechtsschutz des BAV. Das Rechtsschutzreglement sieht vor, dass der Sekretär des BAV den Verbandsmitgliedern zur Besprechung und Behandlung dienstlicher und beruflicher Fragen unentgeltlich zur Verfügung steht. Soweit Verbandsmitglieder vom Verband im Rahmen von Einsprachen, Rekursen etc. rechtliche Verbeiständung benötigen, wird diese den Verbandsmitgliedern vom Verbandssekretär gewährt, wobei der jeweilige Verbandssekretär auch als selbständiger Anwalt tätig ist und somit über das nötige Fachwissen verfügt.

Die häufigsten Themen im Jahre 2014 waren Anfragen zu:

- Massnahmen des Arbeitgebers:

Zahlreiche Mitglieder fragen beim Sekretariat um Rat und Rechtsschutz, wenn sie von personalrechtlichen Massnahmen wie beispielsweise einem schriftlichen Verweis oder einer Änderung des Aufgabengebietes betroffen sind.

- Anfragen im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses:

Auch bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses – sei es durch eine Kündigung des Arbeitgebers oder durch eine Auflösungsvereinbarung – ist regelmässig eine rechtliche Beratung angezeigt.

- Anfragen im Zusammenhang mit der Entlöhnung:

Seit dem der Regierungsrat anfangs Dezember 2014 über die Zuordnungen im Rahmen des Projektes „Systempflege“ (siehe dazu unten) entschieden hat, häufen sich die Anfragen zu den individuellen Lohneinreihungen.

Ebenfalls rege genutzt wird der vom BAV angebotene Rechtsschutz ausserhalb des Personalrechts. So haben die Mitglieder die Möglichkeit, beim Anwalt des Verbandes einmal pro Jahr eine unentgeltliche Rechtsauskunft in privaten, nicht das Arbeitsverhältnis betreffende Angelegenheiten einzuholen. Im Zentrum stehen dabei Anfragen aus den Bereichen Familien-, Erbschafts- und Vertragsrecht.


IV. Revision des Pensionskassengesetzes
Anfangs Juni 2014 hat der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt erneute Revision des kantonalen Pensionskassengesetzes beschlossen. Nötig wurde dies zum einen aufgrund einer Revision des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen-, und Invalidenvorsorge. Zum anderen hat der Regierungsrat neben dieser bundesgesetzlich vorgeschriebenen Änderungen die Revision zum Anlass genommen, eine Senkung des technischen Zinssatzes auf neu 3% vorzunehmen.

Um die aus der Zinssenkung entstehenden finanziellen Folgen zu regeln wurden folgende Massnahmen beschlossen:

a) Erhöhung des Rentenalters von 63 auf 65 Jahre

b) Wechsel vom Leistungs- zum Beitragsprimat

c) Einführung des Modells der Teilkapitalisierung

e) Besitzstandsregeln bemessen nach der Anzahl Dienstjahren und für Versicherte, die kurz vor der Pensionierung stehen

Die materielle Wirksamkeit des neuen Gesetzes wird aller Voraussicht nach erst am 1. Januar 2016 vollumfänglich eintreten. Zunächst sind noch einige Vorarbeiten zu tätigen, so unter anderem die Bildung von sogenannten sowie die Schaffung eines Vorsorgeplanes, welcher vom Regierungsrat genehmigt werden muss. Nach Abschluss und Festlegung desselben wird es möglich sein, dass die Versicherten Anfragen an die Pensionskasse richten und ihren individuellen Leistungsplan abfragen können. Die PK BS hat in Aussicht gestellt, das Anfang des Jahres 2015 erste allgemeine Informationen zu den neuen Vorsorgelösungen vorliegen werden.
 

III. Projekt Systempflege
Über das Lohnprojekt „Systempflege“ wurde bereits in den letzten Ausgaben der ZV Info ausführlich berichtet. Vor wenigen Tagen hat der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt die Zuordnung der einzelenen Stellen zu den entsprechenden Lohnklassen vorgenommen und anhand der bisherigen Anfragen auf dem Sekretariat zeigt sich bereits jetzt, dass mehrere Mitarbeitende die Zuordnung überprüfen lassen möchten. In diesem Sinne sei nochmals auf den korrekten Weg hingewiesen:

- Die betroffenen Mitarbeitenden haben bis zum 31. Mai 2015 die Möglichkeit, beim Zentralen Personaldienst (ZPD) den Erlass einer Verfügung zu verlangen.

- Nach Vorliegen dieser Verfügung kann der die Stelleninhaberin oder der Stelleninhaber beim Regierungsrat eine begründete Einsprache erheben; dies innert 30 Tagen seit Erlass der Verfügung, wobei diese Frist einmal erstreckbar ist.

- Nach Anhörung der paritätisch zusammengesetzten Überführungskommission (siehe unten) entscheidet der Regierungsrat über die Einsprache.

- Der Einspracheentscheid des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt mittels Rekurs angefochten werden.

Der BAV weist an dieser Stelle nochmals darauf hin, dass eine rechtliche Beratung ebenso wie die Führung eines allfälligen Einspracheverfahrens des Mitglieds durch den Verband gewährleistet sind.


III. Gesamtarbeitsvertrag (GAV) Spitäler
Das seit 1. Januar 2012 geltende Spitalgesetz sieht vor, dass solange kein Gesamtarbeitsvertrag abgeschlossen ist, sich die betreffenden Anstellungsverhältnisse bis längstens 31. Dezember 2015 inhaltlich nach dem Personalgesetz vom 17. November 1999 und dem Gesetz betreffend Einreihung und Entlöhnung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons Basel-Stadt (Lohngesetz) vom 18. Januar 1995 richten. Spätestens am 1. Januar 2016 soll das baselstädtische Personalrecht durch einen Gesamtarbeitsvertrag für die öffentlichen Spitäler von Basel Stadt ersetzt und abgelöst werden. Dieser soll sich – so steht es im Gesetz – an den Bedürfnissen des Betriebes und des Personals sowie an den Gegebenheiten des Marktes orientieren.

Die Arbeiten am GAV sind im Jahre 2014 vorangeschritten und im Rahmen von mehreren Verhandlungsrunden konnten die Themen Anstellung, Arbeitszeit und Ferien und Urlaub diskutiert werden; auch für den Bereich „Lohn“ sind noch in diesem Jahr Gespräche geplant und es ist zu hoffen, dass bis im Januar ein konkreter Entwurf für den per 1. Januar 2016 in Kraft zu setzenden Gesamtarbeitsvertrag vorliegt.


V. Ausblick für das Jahr 2015
Bereits jetzt abzusehen ist, dass im kommenden Jahr das Projekt „Systempflege“ die Verantwortlichen des BAV beanspruchen wird; die Überführung bzw. Inkraftsetzung ist auf den Februar 2015 terminiert.

Daneben werde die Arbeiten am Gesamtarbeitsvertrag für die Spitäler weitergeführt werden und der Bereich der Pensionskasse wird – nach Bekanntwerden der individuellen Leistungsplänen – ebenfalls weiterhin ein Hauptschwerpunkt bilden.

Anfangs Dezember 2014 hat der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt in den Medien ein sog. „Entlastungspaket 2016/2017“ mit Einsparungen in der Höhe von jährlich wiederkehrenden rund CHF 65 Mio. angekündigt. Auch wenn noch keine Details bekannt sind, geht aus den diversen Medienberichten hervor, dass auch beim Staatspersonal gespart werden soll. Auch dieses Thema wird den BAV und die übrigen in der Arbeitsgemeinschaft baselstädtischer Personalverbände (AGSt) zusammengeschlossenen Verbände zweifellos beschäftigen.

Zum Jahresende möchte sich das Sekretariat des BAV bei sämtlichen Mitgliedern für ihre Treue zum Verband bedanken und wünscht ihnen sowie sämtlichen Leserinnen und Lesern eine geruhsame Weihnachtszeit und alles Gute für das kommende Jahr.

Dr. Georg Schürmann
Sekretär des BAV, Advokat

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November 2014

Lohnprojekt Systempflege – die neuen Zuordnungen werden in Kürze umgesetzt

Das Lohnprojekt „Systempflege“ ist auf der Ziellinie. Im Dezember des laufenden Jahres wird der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt über die definitiven Zuordnungen entscheiden und diese sollen per 1. Februar 2015 in Kraft gesetzt werden. Auch wenn erst kürzlich über das Thema berichtet worden...

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Lohnprojekt Systempflege – die neuen Zuordnungen werden in Kürze umgesetzt

Das Lohnprojekt „Systempflege“ ist auf der Ziellinie. Im Dezember des laufenden Jahres wird der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt über die definitiven Zuordnungen entscheiden und diese sollen per 1. Februar 2015 in Kraft gesetzt werden. Auch wenn erst kürzlich über das Thema berichtet worden ist, lohnt es sich aufgrund der Wichtigkeit des Projektes die wichtigsten Eckpunkte nochmals darzulegen.

Systempflege – um was geht es?
Ziel des seit mehreren Jahren andauernden Projekts „Systempflege“ ist eine Anpassung des Einreihungsplanes bzw. der Richtpositionen sowie der Modellumschreibungen an die aufgrund der neuen Ausbildungslandschaft entstandenen veränderten Verhältnisse. Dies kann Auswirkungen auf die Lohnklassen der einzelnen Funktionen haben.

Hauptgrund für die lange Dauer des Projektes war insbesondere der Umstand, dass zahlreiche Stellen- und Funktionsbeschreibungen zum Teil sehr veraltet waren und nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprachen. Die im Rahmen des Projektes notwendige Neuerstellung der Stellenbeschriebe führt nun dazu, dass nunmehr alle Stellenbeschriebe aktualisiert und auf dem neuesten Stand sind, was durchaus positiv zu werten ist.

Der Zeitplan
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt wird im Dezember 2014 über die definitive Zuordnung der einzelnen Stellen entschieden, welche dann per 1. Februar 2015 in Kraft treten soll. 

Sobald der Regierungsrat über die definitiven Zuordnungen entschieden hat, werden die Mitarbeitenden von den jeweiligen Vorgesetzten oder via die dezentralen Personalabteilungen über die individuelle Zuordnung informiert. Geplant ist, dass den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern nebst einem persönlichen Schreiben eine Broschüre ausgehändigt wird, im Rahmen welcher die wichtigsten Fragen zum Projekt erörtert werden.

Bereits seit längerem ist abzusehen, dass es nebst gleichbleibenden Lohnklassen und Höhereinreihungen auch Funktionen geben wird, die einer tieferen Lohnklasse zugeordnet werden. Bezüglich der Lohnstufe gilt für diese drei Kategorien das Folgende:

a. Gleichbleibende Lohnklasse: Eine unveränderte Lohnklasse hat keine Auswirkung auf die bisherige Lohnstufe.
b. Höhereinreihung:  Führt die Zuordnung einer Stelle auf eine neue Richtposition in eine höhere Lohnklasse, wird von der bisherigen Lohnstufe der Mitarbeitenden pro zusätzliche Lohnklasse eine Jahresstufe in Abzug gebracht.
c. Tiefereinreihung: Führt die Zuordnung einer Stelle auf eine neue Richtposition in eine tiefere Lohnklasse, wird der bisherigen Lohnstufe der Mitarbeitenden pro tiefere Lohnklasse eine Jahresstufe hinzugerechnet. Gestützt auf § 12 Abs. 1 Lohngesetz besteht zudem ein Anspruch auf einen besitzstandswahrenden Lohnbestandteil, welcher den frankenmassigen Lohn der bisherigen Einreihung und Einstufung garantiert (Frankenbesitzstand).

Möglichkeit der Einsprache
Für den Fall, dass eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter mit der neuen (oder auch mit einer gleichbleibenden) Zuordnung nicht einverstanden ist, hat sie oder er die Möglichkeit einer Einsprache, wobei das Verfahren wie folgt abläuft:

a. Die betroffenen Mitarbeitenden haben bis zum 31. Mai 2015 die Möglichkeit, beim Zentralen Personaldienst (ZPD) den Erlass einer Verfügung zu verlangen.

b. Nach Vorliegen dieser Verfügung kann der die Stelleninhaberin oder der Stelleninhaber beim Regierungsrat eine begründete Einsprache erheben; dies innert 30 Tagen seit Erlass der Verfügung, wobei diese Frist einmal erstreckbar ist.

c. Nach Anhörung der paritätisch zusammengesetzten Überführungskommission entscheidet der Regierungsrat über die Einsprache.

d. Der Einspracheentscheid des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt mittels Rekurs angefochten werden.

Um die Rechtmässigkeit einer Zuordnung zu überprüfenden, wird eine sogenannte paritätische Überführungskommission, bestehend aus Vertretern der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmerseite eingesetzt, welche den Auftrag hat, den Regierungsrat bei der Behandlung von Einsprachen gegen die Zuordnung von Stellen auf die neuen Richtpositionen zu beraten.

Derzeit ist noch nicht abschätzbar, wie viele Mitarbeitenden ein Einspracheverfahren anhängig machen werden. Letztlich wird diese Frage auch davon abhängen, wie sorgfältig und ausführlich die Begründung für die neue Zuordnung seitens des ZPD und der dezentralen Personaldienste ausfallen wird. Trotz der umfangreichen Gespräche seit Beginn des Projektes war und ist es für die Arbeitnehmerseite nämlich nicht abschliessend eruierbar, weshalb eine bestimmte Stelle in einer bestimmten Lohnklasse eingereiht ist, da die entsprechenden Grundlagen des neuen Systems nicht bekannt sind. Hier ist Transparenz der verfügenden Anstellungsbehörden gefordert, damit die Mitarbeitenden die sie betreffende Zuordnung nachvollziehen können.

Sollte es unbesehen dessen dennoch zu einem Einspracheverfahren kommen, dürfte es aber in jedem Fall von Vorteil sein, sich juristisch beraten zu lassen. Der BAV weist an dieser Stelle nochmals darauf hin, dass eine diesbezügliche Beratung ebenso wie die Führung eines allfälligen Einspracheverfahrens des Mitglieds durch den Verband gewährleistet sind.

Dr. Georg Schürmann, Sekretär des BAV, Advokat



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Oktober 2014

Aktuelle Tätigkeiten des BAV

Der Vorstand und das Sekretariat des Baselstädtischen Angestellten-Verbandes (BAV) ist derzeit in verschiedene Grossprojekte involviert die allesamt das Anstellungsverhältnis der Mitglieder betreffen. Daneben steht die Implementierung eines neuen Kommunikationskonzeptes vor dem Abschluss.Erfolgte...

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Aktuelle Tätigkeiten des BAV

Der Vorstand und das Sekretariat des Baselstädtischen Angestellten-Verbandes (BAV) ist derzeit in verschiedene Grossprojekte involviert die allesamt das Anstellungsverhältnis der Mitglieder betreffen. Daneben steht die Implementierung eines neuen Kommunikationskonzeptes vor dem Abschluss.

Erfolgte Revision des Pensionskassengesetzes
Anfangs Juni 2014 hat der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt erneute Revision des kantonalen Pensionskassengesetzes beschlossen. Nötig wurde dies zum einen aufgrund einer Revision des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen-, und Invalidenvorsorge. Zum anderen hat der Regierungsrat neben dieser bundesgesetzlich vorgeschriebenen Änderungen die Revision zum Anlass genommen, eine Senkung des technischen Zinssatzes auf neu 3% vorzunehmen.

Um die aus der Zinssenkung entstehenden finanziellen Folgen zu regeln wurden folgende Massnahmen beschlossen:

1. Erhöhung des Rentenalters von 63 auf 65 Jahre
2. Wechsel vom Leistungs- zum Beitragsprimat
3. Einführung des Modells der Teilkapitalisierung
4. Besitzstandsregeln bemessen nach der Anzahl Dienstjahren und für Versicherte, die kurz vor der Pensionierung stehen.

Die materielle Wirksamkeit des neuen Gesetzes wird aller Voraussicht nach erst am 1. Januar 2016 vollumfänglich eintreten. Zunächst sind noch einige Vorarbeiten zu tätigen, so unter anderem die Bildung von sogenannten Vorsorgekommissionen sowie die Schaffung eines Vorsorgeplanes, welcher vom Regierungsrat genehmigt werden muss. Nach Abschluss und Festlegung desselben wird es möglich sein, dass die Versicherten Anfragen an die Pensionskasse richten und ihren individuellen Leistungsplan abfragen können. Die PK BS hat in Aussicht gestellt, das Anfang des Jahres 2015 erste allgemeine Informationen zu den neuen Vorsorgelösungen vorliegen werden.

Systempflege
Wie bereits berichtet, kommt das Lohnprojekt „Systempflege“ in die Umsetzungsphase. Für rund 4'500 Stellen sind Zuordnungsvorschläge erstellt worden sind, welche nunmehr vom Regierungsrat geprüft werden. Ziel ist es, die neuen Zuordnungen per 1. Februar 2015 in Kraft zu setzen.

Bereits jetzt ist abzusehen,  dass es nebst gleichbleibenden Lohnklassen und Höhereinreihungen auch Stellen geben wird, die einer tieferen Lohnklasse zugeordnet werden. Eine Höher- oder eine tiefere Lohnklasseneinreihung hat sodann Einfluss auch auf die Lohnstufe.

Für den Fall, dass eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter mit der Zuordnung nicht einverstanden ist, hat sie oder er die Möglichkeit einer Einsprache, zuerst beim Regierungsrat, mit anschliessender Weiterzugsmöglichkeit an das Verwaltungsgericht.

GAV Spitäler
Per 1. Januar 2012 sind das Universitätsspital Basel (USB), das Felix Platter-Spital (FPS) sowie die Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel (UPK) aufgrund einer neuen Spitalgesetzgebung verselbständigt worden. Hinsichtlich der Anstellungsbedingungen sieht das neue Gesetz vor, dass während einer Übergangsfrist von vier Jahren ein Gesamtarbeitsvertrag (GAV) ausgearbeitet werden soll.

Nach wie vor – und bis zum Abschluss eines Gesamtarbeitsvertrages, dessen Inkrafttreten für den 1. Januar 2016 vorgesehen ist - gelten inhaltlich die bisherigen Bestimmungen des kantonalen Personal- und des Lohngesetzes.

Nachdem die Arbeitnehmerseite gegen Ende des Jahres 2013 einen ersten Entwurf für einen Gesamtarbeitsvertrag vorgelegt hat, haben in den letzten Monaten intensive Gespräche zwischen den Sozialpartnern begonnen, wobei sowohl die strittigen Punkte des GAV-Entwurfes als auch diejenigen bezüglich welcher Konsens besteht, eruiert worden sind und derzeit weiter verhandelt werden. Die Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages wie bspw. Arbeitszeit, Kündigungsschutz Ferien und Urlaub werden seitens der Arbeitnehmer durch eine Verhandlungsdelegation mit Vertretern der Verbände BAV (Baselstädtischer Angestellten-Verband), SBK (Schweizerischer Berufsverband der Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner), VPOD, SYNA und VSAO (Verband Schweizerischer Assistenz- und Oberärztinnen), geführt, wobei jeder Verband in der Regel zwei Vertreter hat.

Neues Kommunikationskonzept
Anfang des Jahres hat der BAV ein neues Kommunikationskonzept beschlossen. In den letzten Monaten wurden folgende Arbeiten aufgenommen und zum Teil bereits umgesetzt:

- Redesign BAV (unter Beibehaltung des Logo)
- Neuauflage „Begrüssungsflyer“ für neue Mitarbeitende
- Ausbau des Jahresberichts zu einem Instrument der externen Kommunikation (Content, Redaktion, Gestaltung, Vertrieb)
- Neugestaltung und –programmierung eines Newsletter-Templates
- Neufassung der Homepage

Geplant ist, dass die vorgenannten Arbeiten in den nächsten Wochen abgeschlossen werden können.

Dr. Georg Schürmann, Sekretär BAV
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September 2014

Systempflege – Beginn der Umsetzungsphase

Das Lohnprojekt „Systempflege“ kommt in die Umsetzungsphase. Vor kurzem vermeldete der Zentrale Personaldiesnt (ZPD) im Rahmen einer Personalinformation, dass für rund 4'500 Stellen Zuordnungsvorschläge erstellt worden sind, welche nunmehr vom Regierungsrat geprüft werden. Ziel ist es, die neuen...

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Systempflege – Beginn der Umsetzungsphase

Das Lohnprojekt „Systempflege“ kommt in die Umsetzungsphase. Vor kurzem vermeldete der Zentrale Personaldiesnt (ZPD) im Rahmen einer Personalinformation, dass für rund 4'500 Stellen Zuordnungsvorschläge erstellt worden sind, welche nunmehr vom Regierungsrat geprüft werden. Ziel ist es, die neuen Zuordnungen per 1. Februar 2015 in Kraft zu setzen.

Ziel des seit mehreren Jahren andauernden Projekts „Systempflege“ ist eine Anpassung des Einreihungsplanes bzw. der Richtpositionen sowie der Modellumschreibungen an die aufgrund der neuen Ausbildungslandschaft entstandenen veränderten Verhältnisse. Dies kann Auswirkungen auf die Lohnklassen der einzelnen Funktionen haben.

Hauptgrund für die lange Dauer des Projektes war insbesondere der Umstand, dass zahlreiche Stellen- und Funktionsbeschreibungen zum Teil sehr veraltet waren und nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprachen. Die im Rahmen des Projektes notwendige Neuerstellung der Stellenbeschriebe führt nun dazu, dass nunmehr alle Stellenbeschriebe aktualisiert und auf dem neuesten Stand sind, was durchaus positiv zu werten ist.

Der weitere Ablauf
Die vom Zentralen Personaldienst (ZPD) erarbeiteten Zurodnungsvorschläge werden nunmehr dem Regierungsrat und den in der Arbeitsgemeinschaft baselstädtischer Personalverbände (AGSt) zusammengeschlossenen Verbänden zur Vernehmlassung vorgelegt. Nach Eingang allfälliger Rückmeldungen wird der Regierungsrat im Dezember 2014 über die definitive Zuordnung entschieden, welche dann per 1. Februar 2014 in Kraft treten soll.

Sobald der Regierungsrat über die definitiven Zuordnungen entschieden hat, werden die Mitarbeitenden von den jeweiligen Vorgesetzten oder via die dezentralen Personalabteilungen über die individuelle Zuordnung informiert.

Bereits seit längerem ist abzusehen, dass es nebst gleichbleibenden Lohnklassen und Höhereinreihungen auch Funktionen geben wird, die einer tieferen Lohnklasse zugeordnet werden. Bezüglich der Lohnstufe gilt für diese drei Kategorien das Folgende:

Gleichbleibende Lohnklasse: Eine unveränderte Lohnklasse hat keine Auswirkung auf die bisherige Lohnstufe.

Höhereinreihung: Führt die Zuordnung einer Stelle auf eine neue Richtposition in eine höhere Lohnklasse, wird von der bisherigen Lohnstufe der Mitarbeitenden pro zusätzliche Lohnklasse eine Jahresstufe in Abzug gebracht.

Tiefereinreihung: Führt die Zuordnung einer Stelle auf eine neue Richtposition in eine tiefere Lohnklasse, wird der bisherigen Lohnstufe der Mitarbeitenden pro tiefere Lohnklasse eine Jahresstufe hinzugerechnet. Gestützt auf § 12 Abs. 1 Lohngesetz besteht zudem ein Anspruch auf einen besitzstandswahrenden Lohnbestandteil, welcher den frankenmassigen Lohn der bisherigen Einreihung und Einstufung garantiert (Frankenbesitzstand).

Möglichkeit der Einsprache

Für den Fall, dass eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter mit der Zuordnung nicht einverstanden ist, hat sie oder er die Möglichkeit einer Einsprache, wobei das Verfahren wie folgt abläuft:

1. Die betroffenen Mitarbeitenden haben bis zum 31. Mai 2015 die Möglichkeit, beim Zentralen Personaldienst (ZPD) den Erlass einer Verfügung zu verlangen.

2. Nach Vorliegen dieser Verfügung kann der die Stelleninhaberin oder der Stelleninhaber beim Regierungsrat eine Einsprache erheben; dies innert 30 Tagen seit Erlass der Verfügung, wobei diese Frist einmal erstreckbar ist.

3. Nach Anhörung der paritätisch zusammengesetzten Überführungskommission (siehe unten) entscheidet der Regierungsrat über die Einsprache.

4. Der Einspracheentscheid des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt mittels Rekurs angefochten werden.

Um die Rechtmässigkeit einer Zuordnung zu überprüfenden, wird eine sogenannte paritätische Überführungskommission eingesetzt, welche den Auftrag hat, den Regierungsrat bei der Behandlung von Einsprachen gegen die Zuordnung von Stellen auf die neuen Richtpositionen zu beraten.

Derzeit ist noch nicht abschätzbar, wie viele Mitarbeitenden ein Einspracheverfahren anhängig machen werden. Letztlich wird diese Frage auch davon abhängen, wie sorgfältig und ausführlich die Begründung für die neue Zuordnung seitens des ZPD und der dezentralen Personaldienste ausfallen wird. Sollte es unbesehen dessen dennoch zu einem Einspracheverfahren kommen, dürfte es aber in jedem Fall von Vorteil sein, sich juristisch beraten zu lassen. Der BAV weist an dieser Stelle nochmals darauf hin, dass eine diesbezügliche Beratung ebenso wie die Führung eines allfälligen Einspracheverfahrens durch den Verband gewährleistet ist.

Dr. Georg Schürmann, Sekretär des BAV, Advokat
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Juni 2014

Pensionskassengesetz Basel-Stadt: Gesetzesänderung beschlossen

Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt hat anfangs Juni 2014 eine erneute Revision des kantonalen Pensionskassengesetzes beschlossen. Nötig wurde dies zum einen aufgrund einer Revision des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen-, und Invalidenvorsorge. Zum anderen hat der...

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Pensionskassengesetz Basel-Stadt: Gesetzesänderung beschlossen

Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt hat anfangs Juni 2014 eine erneute Revision des kantonalen Pensionskassengesetzes beschlossen. Nötig wurde dies zum einen aufgrund einer Revision des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen-, und Invalidenvorsorge. Zum anderen hat der Regierungsrat neben dieser bundesgesetzlich vorgeschriebenen Änderungen die Revision zum Anlass genommen, eine Senkung des technischen Zinssatzes vorzunehmen. Nachfolgend werden die Gründe hiefür sowie sie Auswirkungen für das Personal dargelegt.


Gründe für die notwendige Senkung des technischen Zinssatzes
Obwohl die Pensionskasse des Kantons Basel-Stadt aufgrund einer vor erst wenigen Jahren erfolgten Sanierung relativ gut da steht (Deckungsgrad von 99.7% per Ende 2012 und 100.3% per Ende 2013 ) ist es aufgrund von des seit längerem tiefen Zinsniveaus sowie der gestiegenen Lebenserwartung vonnöten, dass der technische Zinssatz der Kasse gesenkt wird. Diese Senkung hat zur Folge, dass entweder höhere Beiträge der Arbeitnehmer und des Arbeitgebers erhoben werden oder aber die Leistungen reduziert werden müssen.

Die neue Lösung
Nach Durchführung einer eingehenden Vernehmlassung wurde das Geschäft von der Wirtschafts- und Abgabekommission des Grossen Rates (WAK) geprüft und dem Parlament ein Vorschlag mit folgenden wesentlichen Eckwerten unterbreitet.

Primatswechsel
Als nicht mehrheitsfähig in den Verhandlungen erwies sich letztlich eine Beibehaltung des so genannten Leistungsprimats, bei welcher die Altersleistungen in Prozenten des versicherten Lohnes festgelegt werden. Wie bei den meisten Vorsorgeeinrichtungen gilt neu das Beitragsprimat, bei welchem das jeweilige individuelle Sparguthaben mittels eines Umwandlungssatzes zur Berechnung der Rentenhöhe führt.

Kapitalisierung
Ebenfalls angenommen wurde sodann der regierungsrätliche Vorschlag einer so genannten Teilkapitalisierung, was bedeutet, dass die Pensionskasse nicht mehr zu 100 %, sondern lediglich zu 80 % ausfinanziert sein muss. Für die Pensionkasse des Kantons Basel-Stadt hat dieser Systemwechsel zusammen mit der Senkung des technischen Zinssatzes auf neu 3 % zur Folge, dass die Kasse neu einen Deckungsgrad von rund 90 % aufweisen wird, was gleichzeitig bedeutet, dass bereits eine Wertschwankungsreserve von rund 10 % besteht. Hätte man den technischen Zinssatz gesenkt und gleichzeitig das System der Vollkapitalisierung beibehalten – wie dies von einzelnen Parteien gefordert worden war – hätte dies eine massiven Kostensteigerung zur Folge gehabt.

Höhe des versicherten Lohnes
Nach wie vor bildet der versicherte Lohn Grundlage für die Festsetzung der Beiträge und der Risikoleistungen, wobei die Höhe des versicherten Lohnes grundsätzlich unverändert bleibt; dies abgesehen von Schichtzulagen, welche neu ebenfalls versichert sind.

Besitzstandsregeln
Um die Senkung des technischen Zinssatzes sowie den Wechsel vom Leistungs- ins Beitragsprimat abzufedern hat der Staat Besitzstandseinlagen für die Vorsorgewerke des Staatspersonals, der BVB, der IWB und der öffentlich-rechtlichen Spitäler gesprochen.

Diese Zahlungen dienen dazu, dass Versicherte, welche nicht von anfang an im Beitragsprimat versichert sind, dennoch ihr ursprüngliches Leistungsziel erreichen können, indem unter dem Titel Besitzstand ausserordentliche Einmaleinlagen auf den jeweiligen Sparkapitalien der Versicherten gutgeschrieben werden. Wie hoch diese Einmaleinlage ist, bemisst sich nach den Anzahl Dienstjahren.

Eine weitere Besitzstandsregelung gilt für Versicherte, die kurz vor der Pensionierung stehen. Mitarbeitende, die bei der Umstellung auf den neuen Vorsorgeplan 58 Jahre oder älter sind, erhalten damit die gleiche Rente, wie wenn das Leistungsprimat weiter gelten würde; für Mitarbei-tende zwischen Alter 53 und 58 ist geplant, eine abgestufte Abfederung vorzunehmen.

Wirksamwerden des Gesetzes
Die materielle Wirksamkeit des neuen Gesetzes wird aller Voraussicht nach erst am 1. Januar 2006 vollumfänglich eintreten. Dies da zunächst noch einige Vorarbeiten zu tätigen sind, so unter anderem die Bildung von sogenannten Vorsorgekommissionen sowie die Schaffung eines Vorsorgeplanes, welcher vom Regierungsrat genehmigt werden muss. Nach Abschluss und Festlegung desselben wird es möglich sein, dass die Versicherten Anfragen an die Pensionskasse richten und ihren individuellen Leistungsplan abfragen können. Die PK BS hat in Aussicht gestellt, das Anfang des Jahres 2015 erste allgemeine Informationen zu den neuen Vorsorgelösungen vorliegen werden.

Dr. Georg Schürmann, Sekretär BAV
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